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Verlängerung der COVID-19-Sonderfreistellung von ungeimpften Schwangeren
Um das Gesundheitsrisiko für Schwangere durch COVID-19 zu minimieren, wurde im Jahr 2020 durch eine Novelle des Mutterschutzgesetzes eine COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere eingeführt. Diese wurde nun bis 31.12.2021 verlängert.
Die COVID-19-Sonderfreistellung erlaubt eine Freistellung werdender Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche, die in Arbeitsbereichen beschäftigt werden, bei denen ein (nicht bloß fallweiser) physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Hautkontakt ist dabei keine Voraussetzung. Bevor die schwangere Angestellte allerdings freigestellt wird, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Beschäftigungsbedingungen anzupassen (zB Homeoffice, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz). Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung bei Entgeltzahlung.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage sowie der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Steuern und Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge etc). Der Erstattungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Verlängerung für ungeimpfte Schwangere
Die Verlängerung der Regelung bis zum 31.12.2021 gilt für vollständig ungeimpfte Schwangere und für geimpfte schwangere Arbeitnehmerinnen unter gewissen Vorlagen. Für Schwangere, deren 14. Schwangerschaftswoche erst, nachdem der volle Impfschutz gewährleistet ist, beginnt, setzt keine bezahlte Freistellung ein. Bei Schwangeren, die zum Zeitpunkt ihrer zweiten Impfung in bezahlter Freistellung sind, endet diese
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca) und
- 15 Tage nach der (Einmal-)Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
Verpflichtung zur Meldung des Impfschutzes
Schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich impfen lassen, sind verpflichtet, 14 Tage bevor der volle Impfschutz gewährleistet ist, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dieser Stichtag hat die Arbeitnehmerin selbst zu berechnen, damit sie dem Arbeitgeber weder ihren Impfstoff noch ihre Impfdaten mitteilen muss.
Bei ungeimpften oder noch nicht zweimal geimpften Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitsgeber den (noch) nicht vorhanden Impfschutz im Vergütungsantrag bestätigen.