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Die neue Teuerungsprämie für Ihre Mitarbeiter
Sie wollen Ihren Mitarbeitern im Jahr 2022 eine Prämie ausbezahlen? Erfahren Sie in diesem Beitrag, warum es vernünftiger ist, Ihren Mitarbeitern lieber eine Teuerungsprämie als eine Mitarbeitergewinnbeteiligung zu gewähren.
Mit dem „Teuerungs-Entlastungspaket“ wurde die so genannte Teuerungsprämie neu eingeführt.
Steuerfreie Prämie
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei.
Voraussetzungen, Einschränkungen
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
Eine Steuerbefreiung bis EUR 2.000,– setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus und ist an keine sonstige weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von EUR 3.000,– kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000,– übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG geleistet wird.
Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EstG) als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, so sind diese nur dann steuerfrei, als diese insgesamt den Betrag von EUR 3 000,– pro Jahr nicht übersteigen; dh wird eine steuerfreie Teuerungsprämie gewährt, dann kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Achtung:
Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Dies hat jenen Vorteil, dass die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Lohnsteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von den Lohnnebenkosten befreit ist.
Lohnverrechnung
Die Teuerungsprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.