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Hochwasser – Freiwillige Zuwendungen an katastrophengeschädigte Dienstnehmer
Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Dienstgeber katastrophengeschädigte Mitarbeiter steuerbegünstigt unterstützen können.
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar.
Unter die Befreiungsbestimmung fallen sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Sachbezüge sind im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung steuerfrei (zB Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an.
Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ (Kennzahl 210) und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen.
Hinweis Entgeltfortzahlung:
Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und ehrenamtliche Mitglieder von Rettungs- und Katastrophenhilfe-Organisationen, wenn sie während ihrer Arbeitszeit bei Katastrophen oder anderen Großschadensereignissen im Einsatz sind. Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung muss allerdings zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
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