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26.11.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 1076911

Jahresabschluss 2020 – Die Bildung von COVID-19-Rücklage und Verlustrücktrag

WEKA (red)

In diesem Beitragen erfahren Sie, was Sie bei der Bildung der COVID-19-Rücklage und der Geltendmachung des Verlustrücktrages beachten müssen.

Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO)

Im Vorfeld sind zwei Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung zu unterscheiden, nämlich

  • Covid-19-Rücklage (Berücksichtigung der Verluste vor der Veranlagung 2020) oder
  • Verlustrücktrag (Berücksichtigung der Verluste bei der Veranlagung 2020).

Die Unterschiede zwischen der Covid-19-Rücklage und dem Verlustrücktrag liegen beim Zeitpunkt der Geltendmachung und der möglichen Höhe des geltend zu machenden Verlustes.

COVID-19-Rücklage

Auf Antrag können vor Durchführung der Veranlagung 2020 voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der Gewinne und Verluste (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG) aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.

Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

Wichtige Punkte zur Ermittlung der COVID-19-Rücklage

Bei der Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage muss folgendes beachtet werden:

  • Ohne weiteren Nachweis beträgt die COVID-19-Rücklage bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.
  • Sie beträgt bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
  • Die Höhe der COVID-19-Rücklage ist mit fünf Millionen Euro begrenzt.

Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, bleiben unberücksichtigt.

Der Abzug und die Hinzurechnung (§ 2 Abs 1) der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens (§ 188 BAO), sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden; das Höchstausmaß gem Abs 1 Z 3 lit c richtet sich entsprechend § 26c Z 76 lit c KStG nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen.

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen.

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.

Verlustrücktrag

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste können in voller verbleibender Höhe nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.

Wird durch den bei der Verlangung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von zwei Millionen Euro abgezogen werden.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

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