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Lohnkosten reduzieren: E-Firmenauto als Gehaltsumwandlung
Sparen Sie Lohnsteuer, SV-Beiträge und Lohnnebenkosten durch die Zurverfügungstellung eines E-Firmenautos an Ihre Dienstnehmer.
Kein Sachbezug für E-Firmenauto
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit ein firmeneigenes Elektro-Firmenauto mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km auch für Privatfahrten zu benützen, dann ist ein monatlicher Sachbezug von EUR 0,– anzusetzen.
Gehaltsumwandlung
Ein Sachbezugswert von EUR 0,– ist auch für die Zurverfügungstellung eines E-Firmenautos im Rahmen einer – befristeten oder unbefristeten – Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Bei dieser Gehaltsumwandlung vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer eine Gehaltsreduktion als „Nutzungsgebühr“ um ein E-Firmenauto auch für Privatfahrten nutzen zu können.
Achtung:
Das reduzierte Bruttoentgelts darf jedoch nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
Diese zulässige Gehaltsumwandlung hat auch finanzielle Vorteile für Dienstgeber und Dienstnehmer, da sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) verringert.
Hinweis:
Voraussetzung für die Reduktion der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer und Lohnnebenkosten ist jedoch ein schriftliche Dienstvertragsänderung über die Reduktion des Bruttobezuges. Dabei handelt es sich um eine arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung.
Die zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes reduziert auch die ASVG-Beitragsgrundlage und die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge. Voraussetzung ist, dass das verbleibende Bruttoentgelt zumindest dem kollektivvertraglichen Gehalt entspricht und als Beitragsgrundlage gilt.
Hinweis:
Die zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes wirkt sich aber auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, etc aus.