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25.08.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 1067052

Stellen aufgrund eines Mehrwertsteuerbetruges aberkannte Vorsteuern Betriebsausgaben dar?

Eva-Maria Hintringer

Die vom Leistungsempfänger als Teil des vereinbarten Entgeltes bezahlte Umsatzsteuer stellt grundsätzlich auch dann eine Betriebsausgabe dar, wenn der Vorsteuerabzug versagt wird und der Leistende beabsichtigt, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Geschäftszahl

VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0017

Norm

§ 4 EStG 1988; § 12 Abs 1 KStG 1988; § 12 Abs 1 UStG 1994

Leitsatz

Quintessenz:

Die vom Leistungsempfänger als Teil des vereinbarten Entgeltes bezahlte Umsatzsteuer stellt grundsätzlich auch dann eine Betriebsausgabe dar, wenn der Vorsteuerabzug versagt wird und der Leistende beabsichtigt, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Anderes gilt, wenn der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung weiß. Da in diesem Fall der Leistungsempfänger ein für ihn nachteiliges Geschäft schließen würde, ist die betriebliche Veranlassung zu bezweifeln.

VwGH: Im Anlassfall beauftragte eine GmbH Subunternehmer, die ihre erbrachten Leistungen der GmbH verrechneten. Die in Rechnung gestellten Leistungen einer Subauftragnehmerin, der Stiefmutter des Geschäftsführers der GmbH, wurden nicht von dieser selbst, sondern vom Vater des GmbH-Geschäftsführers erbracht. Der GmbH wurde der Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen der Subauftragnehmerin versagt, weil Letztere nicht die Leistungserbringerin war, die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt worden war und dieser Umstand der GmbH aufgrund der familiären Nahebeziehung auch bekannt gewesen war. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob aufgrund eines Mehrwertsteuerbetrugs aberkannte Vorsteuern Betriebsausgaben darstellen können, dh gewinnmindernde Wirkung haben können.

Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Unternehmerkette beim Betriebsvermögensvergleich kein Kostenfaktor und hat wirtschaftlich gesehen den Charakter eines durchlaufenden Postens. Sie ist daher grundsätzlich erfolgsneutral. Der Passivierung der Verbindlichkeit in Höhe des zivilrechtlichen Entgelts (inklusive Umsatzsteuer) steht aus Sicht des Leistungsempfängers die Forderung an das Finanzamt in Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gegenüber.

Wird der Vorsteuerabzug, wie im Anlassfall, versagt, schuldet der Leistungsempfänger (hier: die GmbH) dennoch den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts. Diesem finanziellen Aufwand kann die betriebliche Veranlassung grundsätzlich nicht abgesprochen werden.

Auch die Absicht des Leistenden (hier: der Subauftragsnehmerin), den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des Entgelts zwar zu vereinnahmen, den an Umsatzsteuer geschuldeten Betrag jedoch nicht an das Finanzamt abzuführen, ändert nichts an der zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsempfängers, das Entgelt in voller Höhe zu zahlen.

Wusste der Leistungsempfänger aber wie im Anlassfall davon, dass der Rechnungsleger keine Leistung erbrachte und die ausgewiesene Umsatzsteuer weder vom Rechnungsleger noch vom tatsächlichen Leistungserbringer an das Finanzamt abgeführt werden sollte, ist die betriebliche Veranlassung der Zahlung von „Umsatzsteuer“ in Zweifel zu ziehen.

Weiß der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung, ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum er bereit sein sollte, das vereinbarte Entgelt in voller, auch die Umsatzsteuer einschließenden Höhe zu bezahlen. In einer solchen Konstellation würde der Leistungsempfänger nämlich einerseits das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs tragen und dabei gleichzeitig von der aus der Steuerhinterziehung resultierenden höheren Gewinnmarge seines Vertragspartners wissen. Bedenkt man im Anlassfall die vorliegende familiäre Nahebeziehung und die für die GmbH offenbar vorteilslose Zwischenschaltung der Stiefmutter des Geschäftsführers, ist eine Schätzung der von der Stiefmutter gelegten und als Betriebsausgabe zu berücksichtigenden Fremdhonorare in jener Höhe, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen üblich wäre, nicht schlüssig.