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Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Mini-Sachbezugs bei Privatnutzung eines Firmenwagens
Für Dienstnehmer, die einen Firmenwagen nur selten für Privatfahrten nutzen, kann in Lohn- und Gehaltsverrechnung ein Mini-Sachbezug angesetzt werden.
Ob ein Mini-Sachbezug angesetzt werden kann, wird mittels Vergleichsrechnung ermittelt.
Halber Sachbezug (Vergleichswert 1)
Die Höhe des Hinzurechnungsbetrages hängt vom Schadstoffausstoß und den Anschaffungskosten des Firmenwagens ab. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist der CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung bzw Zulassung des Kfz maßgeblich. Wird der jeweilige CO2-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung
- unterschritten, beträgt der monatliche Sachbezug 0,75 % bzw max EUR 360,-
- überschritten, beträgt der monatliche Sachbezug 1 % bzw max EUR 480,-
Mini-Sachbezug (Vergleichswert 2)
Wird der maßgeblichen CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung bzw Zulassung
- unterschritten (= schadstoffarme Firmenautos), dann ist ein Wert von EUR 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw EUR 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
- überschritten (=schadstoffbelastende Firmenwagen), dann ist Wert von EUR 0,67 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw EUR 0,96 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
pro Kilometer Fahrtstrecke anzusetzen. Ist der Mini-Sachbezug um mehr als 50 % geringer als der halbe Sachbezugswert, dann kann der Mini-Sachbezug geltend gemacht werden.
Beispiel
Anschaffungskosten des Firmenautos: EUR 35.000,-, der CO2-Grenzwert wird im Jahr der Erstzulassung nicht überschritten. Die private Nutzung liegt monatlich durchschnittlich bei 200 km (Variante 1) bzw 300 km(Variante 2).
Variante 1
Ermittlung Vergleichswert: 0,75 % x EUR 30.000,- = EUR 225,-, davon 50 % = EUR 112,50
Mini-Sachbezug: 200 km x EUR 0,50 = EUR 100,-
Da der Mini-Sachbezug um mehr als 50 % geringer ist als der halbe Sachbezugswert, kann der Mini-Sachbezug geltend gemacht werden.
Variante 2
Ermittlung Vergleichswert: 0,75 % x EUR 30.000,- = EUR 225,-, davon 50 % = EUR 112,50
Mini-Sachbezug: 300 km x EUR 0,50 = EUR 150,-
Da der Mini-Sachbezug höher als der halbe Sachbezugswert ist, muss der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Achtung: Stolperfalle Fahrtenbuch
Wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mini-Sachbezugs ist jedoch, dass sämtliche Fahrten, dh die beruflichen wie auch die privaten Fahrten, lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Das Fahrtenbuch muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und folgende Daten für jede einzelne Fahrt enthalten
- Angabe des Datums
- Uhrzeit bei Abfahrt und Ankunft
- Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt
- Zurückgelegte Kilometer (gegliedert in privat und beruflich)
- Ausgangs- und Zielpunkt
- Zweck jeder einzelnen Fahrt (zB Namen und Adressen der besuchten Kunden sowie der konkrete Anlass der Besuche)
Kann zB der Nachweis der Zielpunkte sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt an Hand des Fahrtenbuches nicht erbracht werden, so kann ein Mini-Sachbezug nicht angesetzt werden (vgl BFG 08.02.2021, RV/3100441/2018). Eine Ergänzung der fehlenden Angaben durch andere Aufzeichnungen ist – im Gegensatz zum halben Sachbezug – nicht möglich (vgl § 4 Abs 3 SachbezugswerteVO).
Hinweis: Unterschied fehlende Angaben beim halben Sachbezug
In der Regel wird der Nachweis in der Form eines Fahrtenbuches erfolgen. Neben dem Fahrtenbuch können jedoch auch andere Beweismittel (zB Reisekostenabrechnungen, Reisetourenpläne, Reiseberichte etc) zur Führung dieses Nachweises in Betracht kommen (vgl VwGH 2001/15/0191). Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 2007/15/0238). Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern (zB 5.790 km) ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich.