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Körperschaftsteuer: Rückstellungsbildung bei Zins-Swaps
Eine Drohverlustrückstellung kann im Zuge einer Zins-Swap-Vereinbarung nicht darauf gestützt werden, dass eine bewusst gewählte langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt als eine variable Verzinsung.
Geschäftszahl
VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014
Norm
§ 198 Abs 8 UGB; § 9 Abs 3 EStG 1988
Leitsatz
Quintessenz:
Trifft der Kreditnehmer mit dem Kreditgeber eine Zins-Swap-Vereinbarung, der zufolge der ursprünglich vereinbarte variable Zins gegen eine Fixverzinsung getauscht wird, kann eine Drohverlustrückstellung des Kreditnehmers nicht darauf gestützt werden, dass diese bewusst gewählte langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt als es bei einer variablen Verzinsung der Fall gewesen wäre.
VwGH: Eine GmbH nahm zur Finanzierung eines Betriebsgebäudes bei einer Bank einen Kredit mit einer Laufzeit von 13 Jahren auf. Dabei wurde eine Verzinsung in Höhe des 3-Monats-Euribor mit einem Zuschlag von 1,5 % vereinbart (variable Verzinsung). Nahezu deckungsgleich wurde mit der GmbH vereinbart, dass der variable Teil gegen eine Fixverzinsung in Höhe von 2,8 % getauscht werde. De facto entstand dadurch ein fixverzinster Kredit mit einem Zinssatz in Höhe von 4,3 %. In der Folge bildete die GmbH eine Drohverlustrückstellung mit der Begründung, es sei ein Sinken des Marktzinsniveaus eingetreten, weswegen ihr aus dem Zins-Swap-Geschäft Verluste erwüchsen.
Bei der im Anlassfall nach § 5 Abs 1 EStG 1988 vorzunehmenden Gewinnermittlung sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß § 198 Abs 8 Z 1 UGB zwingend zu bilden. Der Abgabepflichtige hat gemäß § 9 Abs 3 EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Grundsätzlich ist bei jedem einzelnen schwebenden Geschäft für sich zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht. Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft ist aber jedenfalls dann geboten, wenn ein unmittelbarer zeitlicher (und betraglicher) Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht. Einheitlich sind insbesondere jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden.
Im Anlassfall entspricht das Zins-Swap-Geschäft bzgl der Bemessungsgrundlage und der jeweiligen Fälligkeiten dem Kreditvertrag. Das Zins-Swap-Geschäft hat den Zweck, die GmbH gegen das Risiko einer Zinssatzänderung aus dem Kreditvertrag abzusichern und stellt somit ein Sicherungsgeschäft zum Grundgeschäft dar. Auf Grund dieses Zusammenhangs ist von einem einheitlichen Geschäft auszugehen.
In der Planungssicherheit liegt auch der Mehrwert einer Fixzinsvereinbarung für den Kreditnehmer (hier: GmbH). Die GmbH nahm somit für die Sicherheit in Bezug auf die Zinsentwicklung einen Verlust aus dem Sicherungsgeschäft in Kauf.
Fix verzinste Kredite weisen in der Regel höhere Zinssätze auf als variabel verzinste Kredite. Dass der vereinbarte Zinssatz bei langfristiger Fixverzinsung marktunüblich geworden wäre, wurde von der GmbH bisher nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den bisherigen Feststellungen. Ein in Mitteilungen der Bank ausgewiesener Verpflichtungsüberhang zugunsten der Bank aus der Swap-Vereinbarung beinhaltet auch die von der GmbH bewusst eingegangenen Mehraufwendungen für das Erreichen einer langfristigen Fixzinsvereinbarung. Eine Drohverlustrückstellung kann aber nicht darauf gestützt werden, dass eine – bewusst gewählte – langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt als es bei einer variablen Verzinsung der Fall gewesen wäre. Die Bildung der Drohverlustrückstellung war folglich nicht zulässig.