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09.06.2021 | Gesellschaftsrecht | ID: 1093637

Novelle des Exekutionsrechts 2021: Was ändert sich?

Karin Zahiragic

Gastautorin RA Dr. Karin Zahiragic beschäftigt sich in diesem Beitrag eingehend mit der Frage, welche wesentlichen Änderungen die Gesamtreform des Exekutionsrechts mit sich bringt, die am 1. Juli in Kraft tritt.

Am 14.05.2021 wurde das Bundesgesetz über die Gesamtreform des Exekutionsrechts (kurz: GREx) im Bundesgesetzblatt, BGBl I Nr 2021/86, veröffentlicht.

Dieses Bundesgesetz, welches eine umfassende Änderung der Exekutionsordnung (kurz: EO) zum Inhalt hat, wird am 01.07.2021 in Kraft treten. Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist es, einen Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zu leisten.

Bisherige Rechtspraxis

In der Praxis ist es bislang so gehandhabt worden, dass für die Einleitung von Exekutionsverfahren gegen Unternehmer meistens die Fahrnisexekution vom betreibenden Gläubiger ausgewählt wurde, während für die Einleitung von Exekutionsverfahren gegen unselbständig Erwerbstätige der Fahrnisexekution und der Gehaltsexekution der Vorzug gegeben wurde.

Neuregelung der Exekutionsordnung

Durch die Neuregelung der Exekutionsordnung ist es möglich geworden, für den Fall, dass der betreibende Gläubiger ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen die verpflichte Partei beantragt, ohne jedoch im Antrag ein Exekutionsmittel zu nennen, dass dieser Exekutionsantrag gemäß § 19 EO als so genanntes Exekutionspaket sowohl die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere (Fahrnisexekution), als auch die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen (Gehaltsexekution) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses erfasst.

Bestellung eines Verwalters

Im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets gemäß § 20 EO ist ein Verwalter zu bestellen, der unter Zuziehung der verpflichteten Partei unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen hat sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden hat. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern.

Innehalten der Exekutionshandlungen bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit

Eine weitere wesentliche Neuerung stellt die Regelung des § 49a EO dar, wonach das Vollstreckungsorgan mit der Vollziehung der Exekutionshandlungen innezuhalten hat, wenn sich in einem Exekutionsverfahren bei einem Vollzug herausstellen sollte, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist. Das zuständige Exekutionsgericht hat dies nach Einvernahme der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren der betreibenden Gläubiger ruhen vorerst.

Die betroffenen Gläubiger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei beim Insolvenzgericht zu stellen. In diesem Fall ist das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 184a IO im Insolvenzedikt als Gesamtvollstreckung zu bezeichnen.

Es besteht aber weiterhin für die betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, das Exekutionsverfahren gegen die verpflichtete Partei mittels Antragstellung fortzusetzen, wenn diese den Nachweis erbracht haben, dass Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei nicht mehr vorliegt, oder wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens gegen die verpflichtete Partei abgewiesen hat, oder wenn ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.

Neuregelung der Gerichtszuständigkeit

Eine weitere Neuerung betrifft die Neuregelung der Gerichtszuständigkeit. So ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen, in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Fazit

Es bleibt aber vorerst abzuwarten, welche Auswirkungen die Neuregelungen über die Gesamtreform des Exekutionsrechts tatsächlich haben werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass Anträge auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht nur von den Schuldnern, sondern auch von den Gläubigern vermehrt gestellt werden.

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