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08.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075342

Irreführende Geschäftspraktiken auf einer Online-Ticketvermittlungsplattform

Anna Sophie Dalinger

Die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt und die Identität des Anbieters gelten als wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 bis 6 UWG.

Geschäftszahl

OGH 30.03.2020, 4 Ob 32/20i

Norm

§ 2 UWG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt und die Identität des Anbieters gelten als wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 bis 6 UWG.

OGH: Das gegenständliche Verfahren hatte unter anderem ein Unterlassungsbegehren zum Gegenstand, das sich auf die Irreführung von Kunden über die auf der Online-Ticketvermittlungsplattform der Beklagten verkauften Eintrittskarten, die Identität der Verkäufer, deren Berechtigung zum Kartenverkauf, den Ticketpreis und sie Bearbeitungsgebühr bezog. Der Kläger berief sich dazu auf fehlende Informationen durch die Beklagte. Die Plattform der Beklagten wird in Form eines Online-Marktplatzes für einen sekundären Ticketmarkt betrieben. Darüber werden von registrierten, zum Teil auch gewerblichen, Usern (Verkäufern) Tickets für diverse Veranstaltungen an registrierte Interessenten (Kunden) verkauft. Die geschäftliche Abwicklung erfolgt dabei zwischen den Verkäufern und Käufern. Die Beklagte überprüft ohne Hinweis auf konkrete Rechtsverstöße nicht, ob die Verkäufer über die dafür allenfalls notwendige Gewerbeberechtigung verfügen. Für die Kunden ist außerdem nicht ersichtlich, von wem sie die Tickets kaufen und ob es sich dabei allenfalls um ein personalisiertes Ticket handelt. Die vom Kunden zu zahlenden Preise werden von den jeweiligen Verkäufern festgelegt; die Beklagte nimmt auf die Preisgestaltung keinen Einfluss.

Nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkung des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 2 Abs 5 UWG gelten jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing als wesentliche Informationen (4 Ob 64/19v). Nach § 2 Abs 6 UWG müssen bei der Aufforderung an Verbraucher zum Kauf die in dieser Bestimmung aufgezählten Informationen erteilt werden, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Fehlt eine wesentliche Information iSd § 2 Abs 4 bis 6 UWG, so hat eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information und der Spürbarkeit (Relevanz) zu entfallen.

§ 2 Abs 6 UWG basiert auf Art 7 Abs 4 der RL-UGP. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss eine Aufforderung zum Kauf jene Basisinformationen enthalten, die in Art 7 Abs 4 der RL angeführt sind. Dazu zählen insbesondere die wesentlichen Merkmale des Produkts, die Identität des (gewerblichen) Anbieters und der Bruttopreis.

Davon ausgehend hat der OGH für den vorliegenden Fall ausgesprochen, dass die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt, ein wesentliches Merkmal des beworbenen Produkts iSd § 2 Abs 6 Z 1 UWG und damit eine wesentliche Information ist. Dies gilt gemäß § 2 Abs 6 Z 2 UWG auch für die Identität des Anbieters. Als Anbieter gelten hier die Verkäufer und nicht die Beklagte.

Betreffend die Prüfung durch die Beklagte, ob die Anbieter über die zum Verkauf allenfalls notwendige Gewerbeberechtigung verfügen, sprach der OGH aus, dass eine Prüfpflicht der Beklagten nur bei Kenntnis von einer Pflichtverletzung des Verkäufers angenommen werden kann. Nach dem Inhalt der AGB der Beklagten kann der Kunde davon ausgehen, dass ein gewerblicher Verkäufer über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, und eine fehlende Gewerbeberechtigung lässt die Wirksamkeit des Kaufgeschäfts unberührt. Daher sei die zusätzliche Angabe im Einzelfall, dass der jeweilige gewerbliche Verkäufer auch über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, nicht als wesentliche Information zu qualifizieren.

Hinsichtlich des Ticketpreises führte der OGH aus, dass nach § 2 Abs 6 Z 3 UWG der Brottopreis des beworbenen Produkts angegeben werden muss. Weitere Angaben zu zusätzlichen Preis-Unterkategorien sind in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Diese Anforderung werde von der Beklagten erfüllt und beim ursprünglichen Preis handle es sich nicht um eine wesentliche Information.

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