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17.11.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1080181

Zu kurze Einlösungsfristen bei bekannter Gutscheinvermittlungsplattform

Michael F. Damitner - Teresa Maria Atzelsdorfer

Der OGH beschäftigte sich mit problematischen AGB einer Gutscheinvermittlungsplattform. Der VKI hat hierzu eine Verbandsklage eingebracht. Nach § 28 Abs 1 KSchG können Unternehmen auf Unterlassung geklagt werden.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen vertreibt über eine InternetplattformE Gutscheine,mit denen österreichweit Waren und Dienstleistungen von Kooperationspartnern bezogen werden können. Diese Plattform bedient sich hierfür allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen die Leistungen dann von dritter Seite erbracht werden. Das beklagte Unternehmen selbst schuldet keine Hauptleistung, sondern nur, dass der Gutschein die Inanspruchnahme einer Leistung durch den Kooperationspartner gewährt. Da somit nicht die beklagte Partei den Gutschein auflegt, wird auch die Gültigkeit zur Einlösung (innerhalb mehrerer Wochen oder manchmal gar nur an bestimmten Tagen) von dritter Seite festgelegt. Lediglich im Fall von Geschenkgutscheinen der Plattform selbst wird nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren, welche jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung kürzer vereinbart werden kann, ab Erwerb die Einlösefristvom beklagten Unternehmen bestimmt.

Folgende Klauseln hinsichtlich eines möglichen Umtausches von Gutscheinen wurden vom OGH auf deren Rechtmäßigkeit hin untersucht:

„1. Sollte der Deal-Gutschein nicht innerhalb seines Gültigkeitszeitraums eingelöst werden, kann der Deal-Gutschein einmalig (gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % seines Kaufpreises, jedoch maximal EUR 15,–) bei dailydeal gegen einen Umtauschgutschein eingetauscht werden.

2. Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Deal-Gutschein ausgestellt wurde.

3. Einsetzbarkeit des Umtauschgutscheines: Der Umtauschgutschein kann zeitlich begrenzt, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Ausstellung, für den Erwerb von Deals, die auf der Website angeboten werden, eingesetzt werden.

4. Die Einlösemöglichkeit für einen Umtauschgutschein, sowie alle aus diesem abgeleiteten Differenz-Gutscheine, besteht einheitlich für sechs Monate nach dem erfolgten Umtausch des Deal-Gutscheins.

5. Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Deal-Gutschein ausgestellt wurde, für den der zusätzliche Kaufbetrag gezahlt wurde.“

Zeitliche Einschränkbarkeit der Einlösung von Gutscheinen ist gröblich benachteiligend und inhaltlich überraschend

Nach dieser Formulierung hatte der Verbraucher nur mehr zwischen 3 1/2 bis 4 1/2 Jahren Zeit, einen nicht eingelösten Gutschein umzutauschen. Der VKI argumentierte, dass die beklagte Partei unzulässig kurze Gutscheinverfallsfristen ihrer Kooperationspartnern an die Verbraucher weitergebe. Die von ihr angebotene Umtauschmöglichkeit wäre ohne diesen Umstand gar nicht erforderlich.

Die verwendeten Klauseln verstießen jede für sich und im Zusammenspiel aller gegen § 879 Abs 3 ABGB, da das Preisargument keine sachliche Rechtfertigung für die gröblich benachteiligende zeitliche Einschränkung der Umtauschbarkeit der Gutscheine bilden kann, da der Verbraucher der fehlenden dauerhaften Umtauschmöglichkeit nach Ablauf der Einlösemöglichkeit des Gutscheins nicht nur den Rabatt, sondern den gesamten von ihm bezahlten Preis verlieren würde.

Überdies seien die Bestimmungen auch überraschend und inhaltlich ungewöhnlich nach § 864a ABGB. Bei gebotener verbraucherfeindlichster Auslegung ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Klausel 2 und 3, welche an sich ja bereits gröblich benachteiligend seien, ein Einlösezeitraum von nur acht Monaten, wenn ein Gutschein beispielsweise lediglich für zwei Monate gültig sei und der Verbraucher den Gutschein direkt nach dessen Ablauf in einen Umtauschgutschein tausche. Aus denselben Gründen verstießen auch die Klauseln 4 und 5 gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB.

Kontrollfähige Nebenleistung

Der OGH verwies dabei auf die bestehende Rechtsauffassung, wonach die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle bei Hauptleistungspflichten möglichst eng zu verstehen ist. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen uneingeschränkt der Inhaltskontrolle. Dazu gehören folgerichtig auch die hier beanstandeten Verfallsklauseln.

Verkürzte Verjährungsfrist

Das Unternehmen argumentierte, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist durch die regelmäßig hohen Rabatte von durchschnittlich 50 % sachlich gerechtfertigt sei, da es den Kooperationspartnern nicht zugemutet werden kann, eine fix definierte Leistung über Jahrzehnte hinweg zum selben Preis anzubieten.

Das Erstgericht war der Rechtsauffassung, dass nachdem die Einschränkung der Verjährungsfrist nicht dem Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Gutscheinvermittler entstammt, eine weitere Prüfung dahingestellt bleiben könne. Das Berufungsgericht gab der beklagten Partei ebenso Recht, indem es behauptete der VKI verkenne, dass die AGB keine Einlösefristen für die von der beklagten Plattform vermittelten Gutscheine festlegten. In sehr kasuistischen Entscheidungen hat der OGH eine verkürzte Frist von Reisegutscheinen auf 5 Jahre als zulässig erachtet, aber die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von (nicht rabattierten) Wertgutscheinen auf zwei Jahre als gröblich benachteiligend angesehen.

Angewandt auf den vorliegenden Fall wirkt das Preisargument nach Ansicht des OGH aber nicht rechtfertigend. Solche Fristen sind aufgrund der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung bezogen auf die Wertgutscheine als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. Ob das Preisargument zumindest im Hinblick auf die Besonderheiten der angebotenen Leistungsgutscheine greifen könnte, wurde nicht weiter geprüft, da die beanstandeten Klauseln nicht zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen differenzieren.

Der OGH stellte hierzu erst einmal iSd herrschenden Rechtsprechung fest, dass eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vorliegt, wenn es für die Abweichung vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung gibt und die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. So sind insbesondere Verfallsklauseln dann sittenwidrig und nichtig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.

Es ist unstrittig, dass die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine nur durch die jeweiligen Kooperationspartner festgelegt werden. Klausel 1 verweist aber auf die vom Kooperationspartner vorgegebene Gültigkeitsdauer, welche die Voraussetzung für den Umtausch ist. Nach der ständigen Rechtsprechung führt aber die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. In Anlehnung an eine jüngere Entscheidung wird auch hier davon ausgegangen, dass dann, wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptiert, der Verbraucher die Möglichkeit hat, dies gegenüber dem Vermittlungsunternehmen geltend zu machen. Aus diesem Grund muss die beklagte Vermittlungsplattform die sittenwidrigen kurzen Verfallsklauseln ihrer Kooperationspartner gegen sich gelten lassen.

Umtauschgutschein

Da das Recht einen Umtauschgutschein der Beklagten einzulösen an den vorherigen gröblich benachteiligenden Verfall des Gutscheins eines Kooperationspartners gebunden ist, verstößt im Sinne der vorangegangenen Ausführungen auch diese Bestimmung somit gegen § 879 Abs 3 ABGB, da die beanstandeten Klauseln in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Einerseits wäre diese Umtauschmöglichkeit gar nicht erforderlich, würden die von den Kooperationspartnern angebotenen Gutscheine nicht in unzulässig kurzer Frist ihre Gültigkeit verlieren, andererseits schafft sie genau aus diesem Grund auch keinen Vorteil für den Verbraucher.

Die in Klausel 2 eröffnete Umtauschmöglichkeit von drei Jahren muss gemeinsam mit Klausel 3 gelesen werden (und ebenso Klausel 4 gemeinsam mit Klausel 5), die die Einsetzbarkeit des einmal eingetauschten Umtauschgutscheins mit sechs Monaten begrenzt. Dies führt bei geforderter verbraucherfeindlichster Auslegung dazu, dass unter der Annahme einer Einlösezeit von exemplarisch 2 Monaten für den Wertgutschein des Kooperationspartners dem Verbraucher insgesamt lediglich 8 Monate bleiben, um den von ihm eingesetzte Geldbetrag zu verwenden, andernfalls verfällt der eingesetzten Geldbetrag komplett verfällt.

Entgegen den Urteilen der Vorinstanzen hat der OGH somit alle hier miteinander verbundenen Klauseln als gröblich benachteiligend angesehen. Da die Urteilsveröffentlichung zur Sicherung des Unterlassungsanspruches dient, wurde überdies dem Begehren des VKI entsprochen, das Urteil im Umfang des Unterlassungsbegehrens binnen sechs Monaten ab Rechtskraft in einer Samstagsausgabe einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung kundzumachen.

OGH vom 13.09.2019, 10 Ob 106/18p

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