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Zur Widmung der Wohnungseigentümer als maßgebliches Kriterium des Zubehör-Wohnungseigentums
Die rechtswirksame Widmung allein ist ausschlaggebend dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und vom jeweiligen Wohnungseigentümer entsprechend ausschließlich genutzt werden darf.
Geschäftszahl
OGH 03.06.2020, 5 Ob 76/20t
Norm
§ 2 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Die rechtswirksame Widmung allein ist ausschlaggebend dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und vom jeweiligen Wohnungseigentümer entsprechend ausschließlich genutzt werden darf. Dabei kommt es nur auf die privatrechtliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer an, nicht aber etwa auf baurechtliche oder raumordnungsrechtliche Bestimmungen oder Widmungen.
OGH: Es entspricht stRsp, dass die rechtswirksame Widmung den Ausschlag dafür gibt, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und entsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Ebenso entspricht es stRsp, dass für die Frage der Widmung nur auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen ist, während baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ an den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen der Wohnungseigentümer untereinander nichts ändern.
Die – ausnahmslos rechtsgrundabhängige und keinen zivilrechtlichen Ersatztitel schaffende – Nutzwertfestsetzung hat nach der Rechtsprechung nicht auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten, sondern auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeinen Teilen abzustellen.
Im Anlassfall haben sich sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer darauf geeinigt, den südlich des Hauses gelegenen Garten als Zubehörwohnungseigentum der Wohnung der Beklagten zuzuordnen und folgerichtig bei der Nutzwertfestsetzung zu berücksichtigen. Der daran anschließende Wegstreifen sollte als allgemeiner Teil der Benutzung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer, insbesondere der Klägerin als Zufahrt zu ihrer Garage zur Verfügung stehen. Dieser privatrechtliche Widmungsakt ist eindeutig, weswegen der Garten als Zubehörwohnungseigentum von der Beklagten ausschließlich genutzt werden darf. Auch baurechtliche Vorschriften können an der Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit der privatrechtlichen Widmung nichts ändern.