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Corona-Krise: Erleichterungen für säumige Schuldner
Erfahren Sie in folgendem Beitrag, welche Anpassungen zum Beispiel hinsichtlich Verzugszinsen, Konventionalstrafen oder Mietzinsrückständen beschlossen wurden.
Verzugszinsen und Inkassokosten
Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wurde, nicht oder nicht vollständig entrichtete, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
§ 3 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (2. COVID-19-JuBG) tritt mit Ablauf des 30.06.2022 automatisch außer Kraft. Das bedeutet, dass bis dahin für einen Zahlungsrückstand maximal 4 % Verzugszinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) zu bezahlen sind und Inkassokosten nicht dem Schuldner angelastet werden können. Ab 01.07.2022 gelten dann wieder die bisherigen Regelungen.
Die Behauptungs- und Beweislast, dass der Schuldner aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, obliegt ihm. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Bedingungen großzügig zu Gunsten des Schuldners ausgelegt werden.
Anders als in der mietrechtlichen Bestimmung des § 1 des 2. COVID-19-JuBG wird aber die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrags nicht temporär ausgesetzt. Der Gläubiger kann deshalb den Schuldner sogleich auf Zahlung klagen und bei Obsiegen – vorbehaltlich der vom Erfolgsprinzip abweichenden Kostenersatzregelungen der ZPO – auch Prozesskostenersatz verlangen.
Ausschluss von Konventionalstrafen
Gemäß § 4 2. J. COVID-19-JuBG sind Schuldner nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen, soweit sie bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug geraten, weil sie als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen können. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.
Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt – so der Ausschussbericht – nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.
Ausschluss von Kündigungs- und Räumungsklagen
§ 1 2. COVID-19-JuBG sieht vor, dass der Vermieter den Mieter einer Wohnung aufgrund von Mietrückständen, die im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2020 fällig wurden, weder kündigen noch eine Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB gegen ihn einbringen kann, wenn der Zahlungsrückstand Folge der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters durch die COVID-19- Pandemie gewesen ist. Die Beweisleist hierfür trifft den Mieter. § 17 Abs 2 COVID-19-JuBG sieht weiters vor, dass der Kündigungs- bzw Räumungsausschluss mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft tritt. Dies bedeutet, dass der Vermieter erst ab 01.07.2022 das Recht hat, den Mietvertrag aufgrund des im zweiten Quartal 2020 entstandenen Zahlungsrückstands zu kündigen.
Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag aus anderen Kündigungsgründen aufzulösen, wie beispielsweise wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs, bleibt davon unberührt. Gleiches gilt für das Kündigungs- oder Auflösungsrecht des Vermieters wegen solcher Mietzinsrückstände, die außerhalb des zweiten Quartals 2020 gelegen sind.
Zu beachten ist weiters, dass von dieser Regelung sachlich nur Mietzinszahlungen für Wohnungen umfasst sind. In anderen Fällen von Verzug mit Bestandzinszahlungen hingegen, wie etwa bei Geschäftsraummieten und Pachtverträgen, kann der Vermieter auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Bestandsverhältnis beenden.
Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
Gem § 2 Abs 1 des 2. COVID-19-JuBG gilt für Verbraucherkreditverträge und Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Stundungen im Abgabenverfahren
Nach dem 15.03.2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 01.10.2020 werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15.01.2021 jene Angaben miteinbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Der Steuerpflichtige kann für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25.09.2020 hinzukommen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einbringen.
Alternativ zum reinen Zahlungsaufschub bis 15.01.2021 besteht für alle Abgabenpflichtigen, die nach dem 15.03.2020 eine Zahlungserleichterung wegen COVID-19-Betroffenheit gewährt erhalten haben, die Möglichkeit, bis zum Ende der Stundungsfrist (dh, spätestens 01.10.2020) in eine begünstigte Ratenzahlung einzusteigen. Auf Antrag besteht ein Anspruch auf Ratenzahlungsbewilligung für 12 Monate.
Für den Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.03.2020 und dem 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge festzusetzen.