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Wann haften Erwachsenenvertreter?
Gemäß § 249 ABGB haften Erwachsenenvertreter für Schäden, die sie gegenüber der vertretenen Person schuldhaft verursachen. Es greift daher eine Verschuldenshaftung ein, die den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzrechts folgt.
Gemäß § 249 ABGB haften Erwachsenenvertreter für Schäden, die sie gegenüber der vertretenen Person schuldhaft verursachen. Es greift daher eine Verschuldenshaftung ein, die den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzrechts folgt, soweit gesetzlich keine Sonderbestimmungen vorgesehen werden.
Da allgemeines Schadenersatzrecht gilt, setzt eine vertragliche Haftung des Erwachsenenvertreters für sein Handeln voraus, dass der Erwachsenenvertreter der vertretenen Person durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln kausal einen Schaden zufügt.
Rechtswidrigkeit der Handlung
Rechtswidrigkeit kann in einem Verstoß gegen die dem Erwachsenenvertreter obliegenden Pflichten, wie sich diese aus dem Bestellungsbeschluss und dem Gesetz ergeben, liegen.
Die Pflichten des Erwachsenenvertreters richten sich nach dem übertragenen Wirkungskreis. All diesen Pflichten ist gemein, dass sie einer näheren Ausgestaltung des Fürsorgeprinzips, das einen der tragenden Grundsätze der Erwachsenenvertretung darstellt, dienen.
Verschulden des Vertreters
Wird eine dem Vertretenen nahestehende, geeignete Person zum Erwachsenenvertreter bestellt (etwa ein Elternteil für sein Kind oder umgekehrt), hat der Erwachsenenvertreter den Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB zu beachten. Einzuhalten sind daher die Aufmerksamkeit und der Fleiß, den ein wertverbundener Durchschnittsmensch üblicher Weise einhält.
Wird hingegen ein Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeiter von Erwachsenenschutzvereinen zum Erwachsenenvertreter bestellt, übt er üblicherweise eine Tätigkeit aus, die ein besonderes Können oder Fachwissen voraussetzt. Er ist daher als Sachverständiger iSv § 1299 ABGB anzusehen. Hierdurch wird der Maßstab der einzuhaltenden Sorgfalt angehoben. Einzuhalten sind jene – im Vergleich zu Durchschnittsmenschen außergewöhnlichen – Standards, die von Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe typischer Weise eingehalten werden.
Wann kann ein Richter mäßigen?
Wird der Erwachsenenvertreter dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, hat das Gericht die Möglichkeit, die Ersatzpflicht zu mäßigen oder ganz zu erlassen, sofern diese den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe.
Dies kann einerseits bei einem (minderen) Grad des Verschuldens des Erwachsenenvertreters, andererseits bei einem besonderen Naheverhältnis zwischen dem Erwachsenenvertreter und der vertretenen Person erfolgen. Es können auch andere als die vorgenannten berücksichtigenswert sein.
Wer ist beweispflichtig?
Bei Vertragsverletzungen und Verstößen in Zusammenhang mit vertragsähnlichen Beziehungen sieht § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr vor. Der Geschädigte hat Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit des prüfungsgegenständlichen Verhaltens zu beweisen, während den möglichen Schädiger die Beweislast dafür trifft, dass er schuldlos ist.
Die Haftung des Erwachsenenvertreters für den Vertretenen ist idR als eine vertragliche Haftung zu qualifizieren. Es ist daher nur konsequent, die Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, und zwar selbst dann, wenn der Erwachsenenvertreter ausnahmsweise unentgeltlich tätig sein sollte.
Verjährung der Ansprüche
Schadenersatzansprüche verjähren prinzipiell binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Dies gilt auch in Zusammenhang mit der Haftung des Erwachsenenvertreters, jedoch stellt sich hier die Frage, wessen Kenntnis maßgeblich ist.
Jedenfalls dann, wenn dem Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung des Vertretenen und dessen Vertretung vor Gerichten übertragen ist, wird nicht die Kenntnis der vertretenen Person von Schaden und Schädiger maßgeblich sein, sondern die Kenntnis des Erwachsenenvertreters. Diese wird umgekehrt dem Vertretenen zugerechnet.
Hat der Erwachsenenvertreter selbst ein gegenüber dem Vertretenen haftungsbegründendes Verhalten gesetzt, wird die Verjährung während der Dauer des Vertretungsverhältnisses des Haftpflichtigen zum gesetzlichen Vertreter gehemmt (§ 1495 Satz 1 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Bestellung eines neuen Erwachsenenvertreters oder Aufhebung der Erwachsenenvertretung.