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21.01.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1081787

ADR 2021 – was ist neu im Gefahrguttransport?

WEKA (kp)

Seit dem 01.01.2021 gilt das ADR 2021. Mit diesem sind in Österreich wichtige Neuerungen verbunden. Informieren Sie sich über die neuen UN-Nummern und die Änderungen für Verpackungen oder die Beförderung besonders gefährlicher Güter.

Arbeitsstoffe, Chemikalien, Gegenstände wie zB Energiespeicher und Sachgüter generell können gefährliche Eigenschaften besitzen oder zumindest Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten. Oft vergessen wird dabei der Umstand, dass diese Stoffe – zumindest langfristig gesehen – auch mit den Verpackungsgebinden/-materialien selbst reagieren können.

Die meisten Gefahrguttransporte (abgesehen vom Abfalltransport) werden im Rahmen der Kleinmengenregelungen der ADR-Vorschriften abgewickelt. Diese legalen Erleichterungen sind bei der Komplexität der Vorschriften oft nicht leicht zu verstehen, da den Anwendern das (im Einzelfall stark ausgefeilte) Detailwissen fehlt. Trotzdem gilt es vor allem die berechtigten und wichtigen technischen Vorschriften einzuhalten.

Das ADR 2021 gilt für den Transport gefährlicher Güter auf den Straßen. Es ist von allen Verantwortlichen entlang der gesamten Transportkette zu beachten. Im Folgenden eine kurze Aufzählung essenzieller Eckpunkte, die seit 01.01.2021 im Rahmen eines Gefahrguttransportes zu beachten sind. Sie gelten auch für Kleinmengen.

Neuerungen für Befüller von Tanks

Durch das ADR 2021 haben sich beim Befüller folgende Änderungen ergeben: Beim Befüllen des Tanks hat er den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten. Dadurch wird der Befüller auch verpflichtet, den minimalen Füllungsgrad zu beachten.

Welche Verpackungen sind zulässig?

Für den Transport sind fast ausnahmslos so genannte baumustergeprüfte Verpackungen zu verwenden. Nur die Regelung der begrenzten Menge – LQ - Limited Quantities erlaubt als einzige Abweichungen hinsichtlich der Verwendung einer nur „geeigneten“ Verpackung. VORSICHT! Das Auswahlverschulden im Falle eines Schadens trägt bei dieser Regelung jedoch der Verpacker bzw Befüller!

Die Baumusterprüfung bestätigt die mechanische Stabilität der Verpackung sowie die Materialkompatibilität/-verträglichkeit und ist in einem Buchstaben-Zahlenschlüssel direkt am Gebinde aufgedruckt oder geprägt.

Natürlich muss der Befüller bzw Verpacker die richtige Verpackungsauswahl treffen. Da kommerzielle Großhändler und Hersteller zumeist Gefahrgutbeauftragte bestellen müssen, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen, kommt es bei Handelsprodukten nur sehr selten zu Missachtung der Vorgaben, da dies dann sehr oft unangenehme Folgen wie ausgelaufenes Gefahrgut nach sich ziehen könnte.

Wer gilt als Betreiber eines Tankcontainers? 

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks ist das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.

Änderungen in der Tabelle für die Beförderung der Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach 1.10.3 

Innerhalb der Unterklasse 1.4 werden die UN-Nummern 0512 und 0513 sowie bei der Klasse 6.2 die UN-Nummer 3549 „medizinische Abfälle der Kategorie A“ aufgenommen. Zudem wird neu die Unterklasse 1.6 „explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“ eingefügt.

Neue UN-Nummern 

  • UN 0511/UN 0512/UN 0513 – „SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar“ (Klassifizierungscode: 1.1 B, 1.4 B, 1.4. S)
  • UN 3549 „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest“ oder „MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest“ (Klassifizierungscode: I3)

Trockeneis/Kohlendioxid fest als Kühlmedium

Auch Trockeneis/Kohlendioxid fest als Kühlmedium erfuhr eine Änderung:

Versandstücke, die UN 1845 als Sendung enthalten, sind mit der Angabe „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ zu kennzeichnen.

Beförderungspapier für Kleinmengen

Damit verbunden ist eine wesentliche organisatorische Veränderung:

Bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit Gefahrgut durchfahren werden, muss der Tunnelbeschränkungscode oder zukünftig auch zumindest der Vermerk „(-)“ (3.2 Tabelle A, Spalte 15) angegeben sein. Hiermit ist eine Angabe im Beförderungspapier auch notwendig, wenn keine Tunnelbeschränkung vorliegt, bzw kein Tunnel durchfahren wird, sondern anstelle des/der Buchstaben nur „(-)“ genannt ist.

Gefährliche Güter in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen

Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, sind nun ab ADR 2021 nicht mehr vollständig vom ADR befreit, sondern unterliegen den neuen Vorschriften in 5.5.4 ADR.

Lithiumzellen/-batterien

Nur mehr Li-Batterien, die den Prüfvorschriften der UN 38.3-Reihe entsprechen (8 positiv bestandene Tests) sind für den Transport zugelassen.

Änderungen bei der Sondervorschrift 390 (UN 3091, UN 3481) Lithiumbatterien

Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten neue Vorschriften für die Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation.

Wer ist laut Gefahrgutrecht verantwortlich?

Wichtig für richtiges Vorgehen bei der Beachtung der Vorschriften ist stets auch das Bewusstsein, in welcher Rolle im Transportgeschehen man sich gerade befindet, wobei hier sehr oft viele Rollen zusammenkommen können:

  • Befüller
  • Verpacker
  • Beförderer/Gefahrgutlenker
  • Verlader
  • Empfänger

In der Umsetzung dieser Pflichten der Beteiligten gilt der Unternehmensbegriff, das heißt nie eine Einzelperson, sondern in der Erfüllungspflicht steht immer das ausführende Unternehmen.

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