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18.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1031068

Bestimmungen zum Abfallwirtschaftsrecht bei der Betriebsanlagengenehmigung – was müssen Sie beachten?

Josef Schaffer

DI Josef Schaffer beschreibt im Teil 8 der Newsletter-Reihe das Thema Abfallwirtschaft im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Was müssen Sie als SFK oder BSB beachten? In welchem Umfang hat ein Abfallwirtschaftskonzept zu erfolgen?

Einleitung

Im Zuge der Zunahme der Wichtigkeit der Abfallwirtschaft in unserer Gesellschaft wurde diese Materie erstmals 1990 mit dem „Abfallwirtschaftsgesetz“ geregelt.

Dadurch wurden die bis zu diesem Zeitpunkt unklaren Zuständigkeiten (Bund, Länder) und Materienzugehörigkeit (Wasserrecht, Gewerberecht, Bergrecht, oä) geregelt.

Damit wurden die zutreffenden Bestimmungen auch in die Gewerbeordnung aufgenommen und insbesondere die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes zum Teil der Einreichung.

Hinweis:

Neben den Bestimmungen in der Gewerbeordnung sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) im Betrieb einzuhalten.

Inhalte

In beiden Gesetzesmaterien (Gewerbeordnung und Abfallwirtschaftsgesetz) ist der Inhalt gleichlautend geregelt und muss Folgendes enthalten:

  1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage: Hier soll klar werden, um welchen Betrieb es sich handelt, mit welchem Umfeld zu rechnen ist.
  2. Eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes: Hier sollen die Verfahren des Betriebes und die dabei anfallenden Abfälle dargestellt werden. Damit soll gezeigt werden, welchen Verfahren bzw Tätigkeiten, welche Abfälle (Qualität und Mengen) produzieren.
  3. Eine abfallbezogene Darstellung des Betriebes: Hier sollen die anfallenden Abfälle aufgelistet werden, wobei auch angeführt wird, von welchen Verfahren/Tätigkeiten/Betriebsbereichen die Abfälle kommen. Damit soll aufgezeigt werden, woher die vorhandenen bzw entsorgten Abfälle stammen.
  4. Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften: Hier sollen die auf den Betrieb zutreffenden Rechtsvorschriften aufgelistet und dargestellt werden, wie diese geregelt sind.
  5. Eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung: Hier soll auf bereits absehbare Entwicklungen der Abfallarten, Abfallqualitäten und Abfallmengen eingegangen werden.

Hinweis:

Ausgehend von diesen Vorgaben, kann der Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes sehr stark differieren. Das Gesetz verlangt nur einen Blick auf die Mengen.

Tipp:

Da Sie bzw den Betrieb sicher auch die Kosten interessieren, sollten diese „mitgezogen“ werden, damit Sie wissen, wo gezielte Maßnahmen finanziell sinnvoll sind.

Neben dieser Betrachtungsweise gibt es bei einigen Aspekten Grenzwerte, welche bei den Emissionen eingehalten werden müssen.

Bedeutung für den Betrieb

Neben den Kosten, welche bei einzelnen Branchen oder Prozessen das Ergebnis belasten kann es sich kein Betrieb mehr leisten, wegen irgendwelcher Umweltbelastungen durch Abfälle in der Zeitung zu stehen oder in den sozialen Medien verrissen zu werden.

Tipp:

Betrachten Sie dieses Thema ernsthaft und behalten Sie eine „weiße Weste“. Es gibt viele Betriebe, welche durch Bürgerinitiativen oder Medienberichte dauerhaft Schwierigkeiten haben!

Beurteilung

Unabhängig von der gesetzlichen Forderung der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes für die Einreichung gibt es bei kaum einer Bezirksverwaltungsbehörde (Ausnahme zumeist Magistrate) eine Amtssachverständige für Abfallwirtschaft. Aus diesem Grund, wird dieser Aspekt eher „stiefmütterlich“ behandelt.

Insbesondere auch deshalb, da bei einer Änderung der Betriebsanlage nur der Bereich der Veränderung zu betrachten ist. Daher ist es zumeist ausreichend, Aussagen über die Abfälle zu machen, welche aus folgenden Inhalten besteht:

  1. Aufzählung der anfallenden Abfälle
  2. Art der Sammlung
  3. Abholrhythmus
  4. Abfallentsorger

Tipp:

Beginnen Sie mit einer einfachen Zusammenstellung und erstellen Sie ein Abfallwirtschaftskonzept für die Einreichung nur dann, wenn es die Behörde dezidiert verlangt!

Homepage: www.topsicher.at

Mehr zum Thema

Genehmigungen für SFK und BSB – Einleitung (Teil 1)

Genehmigungen für SFK und BSB – Rechtliche Aspekte (Teil 2)

Genehmigungen für SFK und BSB – Handelnde Personen (Teil 3)

Genehmigungen für SFK und BSB – Das Genehmigungsprojekt (Teil 4)

Genehmigungen für SFK und BSB – Die Betriebsbeschreibung (Teil 5)

Genehmigungen für SFK und BSB – Arbeitssicherheit (Teil 6)

Lärm- und Geruchsbelästigung durch Betriebsanlagen – Probleme im Genehmigungsprozess (Teil 7)

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