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Die neue EU Maschinenverordnung ist seit 19.07.2023 in Kraft
Am 29.06.2023 wurde die EU-Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist seit 19.07.2023 in Kraft und bringt umfangreiche Neuerungen für Hersteller, Händler, Verwender, IT-Dienstleister und Sicherheitsfachkräfte.
Die Maschinenverordnung (genauer Wortlaut Maschinenprodukte-Verordnung, MPVO) ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und ist nach einer Übergangsfrist von 42 Monaten ab dem 14. Jänner 2027 für alle Maschinen anzuwenden.
Die bisherige Maschinenrichtlinie (MRL) sowie die RL tritt außer Kraft. Im Unterschied zur Maschinenrichtlinie gilt die MPVO als EU-Verordnung direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten, der Weg über die Verlautbarung in nationalen Vorschriften entfällt.
Erweiterte Anforderungen für die Sicherheit an Maschinen
Wie schon die MRL, legt die MPVO fest, unter welchen Sicherheitsvoraussetzungen und formalen Bedingungen eine Maschine innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden darf. Die Verordnung hat angesichts der umfangreichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Maschinen die Sicherheitskriterien erweitert.
Sicherheit schließt neben den Kriterien der bisherigen Richtlinie jetzt auch (Cyber)security mit ein. Das umfasst alle Sicherheitsrisiken, die durch Sicherheitsbauteile oder eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten (inklusive KI, ChatGBT etc) entstehen können. Auch diese müssen in die Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung miteinbezogen werden.
Umfangreiche Neuerungen
Was sind die wesentlichen Neuerungen für Hersteller, Händler, Verwender, IT-Dienstleister und Sicherheitsfachkräfte?
- Artikel 25 in Zusammenhang mit Anhang I: Änderungen bei den Konformitätsbewertungsverfahren, insbesondere für „Hochrisikomaschinen“
- Unterteilung von „Hochrisikomaschinen“ in Anhang I Teil A und B mit unterschiedlichem Umfang des Konformitätsbewertungsverfahrens
- Verantwortung der Hersteller für die Security und Cybersicherheit von Maschinen
- Schutz vor absichtlicher und unabsichtlicher Korruption - Pflicht zur Garantie der Verfälschungssicherheit der IT-Systeme
- Stärkere Betonung der Nachmarktpflichten (Produktbeobachtung von Maschinen inkl. Software, Rückrufmanagement)
- Festlegung der Bedingungen, unter denen digitale Betriebsanleitungen zulässig sind
- Einbeziehung von Seilen, Ketten und Lasthaken
- Digitalisierung in der Arbeits- und Maschinensicherheit: Aufnahme von Security-Aspekten in die Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung
Maschinenverwender treffen die Herstellerpflichten zu Gänze, wenn sie eine wesentliche Veränderung einer Maschine durchführen, eine Maschine für den Eigengebrauch selbst entwickeln oder eine Maschine importieren. Wann eine wesentliche Veränderung vorliegt, definiert Artikel 15 der MPVO.
Umfangreiche Anpassungen der betrieblichen Prozesse werden erforderlich
Die Übergangsfrist von 42 Monaten mutet lange an. Jedoch machen die Neuerungen umfangreiche Anpassungen der aktuellen Prozesse erforderlich, für die genügend Zeit eingeplant werden sollte.
Hinweis:
Die Anforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit stehen schon in Einklang mit geplanten EU-Vorschriften, allem voran dem Cyber Resilience Act. Aber auch jetzt schon mitzuberücksichtigen sind die aktuell geltenden Verordnung (EU) 2019/881 für Cybersicherheit mit der Pflicht zur Konformitätsbewertung (Verweis in Artikel 17 MPVO) sowie der Funkgeräterichtlinie. Letztere gilt ab dem 1.8.2024 und betrifft alle Maschinen, die die technischen Voraussetzungen dafür haben, mit dem Internet verbunden zu werden.
Maschinenprodukte-Verordnung – Verordnung (EU) 2023/1230 (deutsche Fassung)
Berichtigung zur Verordnung vom 04.07.2023, in der die Inkrafttretenstermine einzelner Artikel der MPVO richtiggestellt wurden.
Seminartipp:
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