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Elektroaltgeräteverordnung-Novelle 2020 ist in Kraft
Gastautor Dr. Erich Rosenbach erläutert in diesem Beitrag die wichtigen Neuerungen, die sich durch die Novelle ergeben, die mit 25. Juni in Kraft getreten ist. Zu welchen Änderungen kommt es z. B. bezüglich der Ausnahmen von Stoffverboten?
Zur Umsetzung einiger EU-Richtlinien war eine Anpassung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) erforderlich. Neben der Forcierung der Wiederverwendung und des Recyclings von Elektroaltgeräten (EAG) ist vor allem bei den Ausnahmen von den Stoffverboten die nunmehrige dynamische Verweisung auf die Anhänge der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ROHS-Richtlinie) bemerkenswert.
Vorgaben zur Behandlung von EAG
Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie verbietet die Beseitigung von getrennt gesammelten EAG, solange sie nicht einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden. Hersteller und die für sie tätigen Sammel- und Verwertungssysteme sollen daher künftig sicherstellen, dass die getrennt gesammelten EAG einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen werden, bevor sie beseitigt werden dürfen. Nähere Vorgaben zur Behandlung finden sich in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung.
Weiters müssen Entsorgungsunternehmen sicherstellen, dass die Sammlung und Behandlung der getrennt gesammelten EAG so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgen. Als Einhaltung der optimalen Bedingungen gilt, wenn die Anforderungen der §§ 4 bis 16 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Transport und Behandlung von EAG eingehalten werden.
Ausnahmen von den Stoffverboten
Um hinkünftig die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu vereinfachen und damit die laufenden Anpassungen der die Ausnahmen von den Stoffverboten regelnden bisherigen Anhänge 2 und 2a der EAG-VO zu vermeiden, verzichtet die EAG-VO nunmehr auf die wörtliche Übernahme der Änderungen der ROHS-Richtlinie und verweist lediglich auf die entsprechenden Anhänge III und IV dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung.
Von den jüngsten Änderungen sind folgende Ausnahmen betroffen:
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen (Ausnahme bis 21. Juli 2024)
- Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren (Ausnahme bis 21. Juli 2024)
- Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen bei medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten (Ausnahme bis 31. Dezember 2025)
- sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (Ausnahmen laufen abhängig von der Geräteart zwischen 21. Juli 2021 und 21. Juli 2024 aus)
- Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren für Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Ausnahme bis 31. März 2027)
- Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren (Ausnahmen laufen abhängig von der Geräteart zwischen 21. Juli 2021 und 21. Juli 2024 aus)
- Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird (Ausnahme bis 31. März 2022)
Weitere Änderungen
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde der Begriff des Vertreibers adaptiert und gilt nun auch für den Hersteller.
Weiters wurden die Begriffsbestimmungen für medizinische Geräte und In-Vitro-Diagnostika angepasst und umfassen nun das entsprechende Zubehör. Darunter wird jeder Gegenstand verstanden, der selbst kein medizinisches Gerät bzw In-vitro-Diagnostikum ist, aber nach der von seinem Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann.
Zu beachten ist aber, dass invasive, zur Entnahme von Proben bestimmte Erzeugnisse sowie Produkte, die zum Zweck der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, nicht als Zubehör von In-vitro-Diagnostika gelten.
Die Änderungen der EAG-Novelle 2020, BGBl II Nr 272/2020, traten mit 25. Juni 2020 in Kraft.