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Genehmigungen im Betriebsanlagenrecht für SFK und BSB – Das Genehmigungsprojekt (Teil 4)
Experte DI Josef Schaffer beschreibt im Teil 4 der Newsletter-Reihe zur Betriebsanlagengenehmigung den Beginn des Genehmigungsprojekts – den Ablauf, die Zuständigkeiten und die Kosten. Was wird benötigt und wer sollte dabei sein?
Einleitung
Am Beginn eines Genehmigungsprojekts steht natürlich der Wunsch einer Firma oder einer Person etwas verwirklichen zu wollen. Anschließend daran ist zu prüfen, ob die Umsetzung dieser Idee eine Betriebsanlagengenehmigung benötigt.
Die Tätigkeit muss eine gewerbliche Tätigkeit sein – keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung für Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Bergbau, Eisenbahn, Flugverkehr, Lichtspieltheater, o.ä. – dies bedeutet aber nicht, dass es stattdessen nicht einer Genehmigung nach einem anderen Bundesgesetz bedarf.
Tipp:
Reichen Sie nur dann ein Projekt zur Genehmigung ein, wenn dies notwendig ist – klären Sie dies vorab mit einem Fachkundigen oder der Wirtschaftskammer.
WAS und WER wird benötigt
Grundsätzlich kann das Projekt der Konsenswerber selbst zusammenstellen, zunehmend erfordert ein möglichst klagloser Ablauf aber Unterstützung.
Nach der Idee, sollte man diese „zu Papier“ bringen – eine Betriebsbeschreibung zusammenstellen.
Gebäude: In weiterer Folge hat man ein Gebäude (eine Hülle), in der man das machen will oder man möchte etwas Neues bauen – Sie benötigen einen Baumeister oder Architekten.
Planer: Notwendige Fachleute, wie zumindest Elektriker und Installateure, eventuell Heizungstechniker, Brandschutzplaner, etc. sollten eingebunden werden und Ihre Teilprojekte (Beschreibungen, Pläne, etc.) zusammenstellen.
Unterlagen: Betriebsbeschreibung, Pläne, Maschinenunterlagen, Betriebsmittel (inkl. Sicherheitsdatenblätter), Abfallwirtschaftskonzept (Zusammenstellung der Abfälle, Mengen und Entsorger) stellen das Minimum dar.
Tipp:
Suchen Sie die Unterstützung eines Projektanten – das Verfahren wird einfacher für Sie.
Ablauf
- Planung: Je genauer Sie das Projekt planen, desto genauer können Sie es für die Behörde und die handelnden Personen (siehe Teil 3) darstellen. Wenn nicht einmal Sie genau über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die Menschen Bescheid wissen, können es andere Personen auch nicht bewerten – umfassende und weitreichende Auflagen sind die Folge.
- Unterlagen: Aussagekräftige Unterlagen erleichtern die Darstellung des Projekts für die Anderen. Schreiben Sie aber auch keine „Romane“ – je umfangreicher die Unterlagen, desto schwieriger ist ein Überblick.
- Behördengespräche: Sollten die Unterlagen bereits überwiegend fertig sein – besprechen Sie es einmal mit der Behörde oder den zu erwartenden Sachverständigen. Zumeist gibt es entsprechende Termine, Bausprechtage, o.ä.
- Einreichung: Das Projekt ist nach Fertigstellung in 4-facher Ausfertigung bei der Behörde abzugeben (weitreichende technische Unterlagen nur 1-fach). Vergessen Sie nicht das offizielle Ansuchen!
- Vorbegutachtung: Das eingereichte Projekt wird nun von der Behörde den Amtssachverständigen zur Begutachtung übermittelt. An welche, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da der Gewerbereferent (Gewerbejurist) Sachverständige für jene Bereiche beizieht, in welchen er sich nicht so genau auskennt. Zumindest sind fast immer ein Bautechniker und ein maschinentechnischer Amtssachverständiger einbezogen.
Sollte es noch erhebliche Mängel geben, werden Sie eine Nachforderung erhalten, da das Projekt nicht endgültig beurteilt werden kann.
- Genehmigungsverhandlung: Beim überwiegenden Teil der Genehmigungen wird eine Genehmigungsverhandlung stattfinden. Hier kommen zumindest 5 Personen (Gewerbereferent, Schriftführer, bautechnischer und maschinentechnischer Sachverständiger, sowie der Arbeitsinspektor) zur Verhandlung in den Betrieb.
- Bescheidausstellung: In den meisten Fällen erhalten Sie innerhalb von 1–2 Wochen den Bescheid zugestellt. Einzig, wenn die Beurteilung durch den Arbeitsinspektor oder andere zur Beurteilung benötigte nicht anwesende Sachverständige noch nachgeholt werden muss, kann es natürlich länger dauern.
- Einspruchsfrist: Grundsätzlich besitzt man gegen jeden Bescheid ein Einspruchsrecht – so auch hier. D.h. der Bescheid wird erst 14 Tage nach Zustellung rechtswirksam. Sollten keine Anrainer bei der Verhandlung gewesen sein, können nur Sie selbst gegen den Bescheid Einspruch erheben. Da dies nicht anzunehmen ist, können Sie bei der Verhandlung auch einen Verzicht aussprechen.
Hinweis:
Beginnen Sie mit dem Projekt erst, wenn es genehmigt ist – ansonsten haben Sie vielleicht eine Investition umsonst gemacht -> erst genehmigen, dann bauen!
Ausgehend vom beschriebenen Ablauf – rechnen Sie mit 3 Monaten bis Sie einen Bescheid in Händen halten!
Homepage: www.topsicher.at
Genehmigungen im Betriebsanlagenrecht für SFK und BSB – Einleitung (Teil 1)