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Solarium – Was gilt es bei Eröffnung und Betrieb zu beachten?
Gerade in der kalten Jahreszeit wird der Besuch eines Solariums wieder attraktiv. In diesem Beitrag finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen sowie Anforderungen an Ausstattung und Schutzmaßnahmen für Eröffnung und Betrieb eines Solariums.
Bestimmende Regelungen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Solarienverordnung (SolVo) BGBl Nr 147/1995
- Solarien-Norm ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27
- Dienstleistungsnorm ÖNORM EN 16489, Teil 1–3
Solarientypen
Im Wesentlichen wird zwischen vier Gerätetypen – Typ 1 bis Typ 4 – unterschieden. Im gewerblichen Bereich sind lediglich Typ 3 und Typ 4 relevant. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in der Zusammensetzung von UV-A- und UV-B-Strahlen. Oft gibt es in einem Sonnenstudio Solarien verschiedener Typen, die gekennzeichnet sein sollten. Geräte der Typen 3 und 4 eignen sich zum gesunden Vorbräunen am besten. Auf jedem Gerät sollten die Zeitintervalle für die verschiedenen Hauttypen vermerkt sein.
Achtung:
Die gesundheitsfördernde Vitamin D-Produktion, ähnlich wie bei natürlichem Sonnenlicht, kann nur in bestimmten neueren Solarien-Bauarten mit entsprechendem UV-B-Anteil angeregt werden! Die diesbezügliche Diskussion ist derzeit aber noch kontrovers.
Für Solarien Typ 3 gilt:
Durch die Solarienverordnung wurden Voraussetzungen geschaffen, dass Solariengeräte vom Typ 3 für sich alleine unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ohne neuerliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben werden dürfen.
In der Solarienverordnung sind die
- technischen Anforderungen,
- die Anforderungen an die Ausstattung und
- Schutzmaßnahmen
genauestens definiert, welche zur Freistellung von einem individuellen Genehmigungsverfahren für diese Geräte vom Typ 3 führen. So sind zur Betriebsführung Hinweise und Kennzeichnungen zu berücksichtigen.
Für Solarien vom Typ 4 ist insbesondere zu beachten:
Neben der Erfüllung der technischen Erfordernisse, der ausstattungsgemäßen Kriterien sowie der Schutzmaßnahmen der Solarienverordnung ist bei Bestrahlungsgeräten vom Typ 4 zusätzlich besonderes Augenmerk auf die Erfüllung folgender Kriterien zu legen:
- Nachweis einen Kursbesuches der betreuenden Person (siehe Schulung)
- Führung einer Kundendatei
- Angabe der Anzahl und Typen der Bestrahlungsquellen
- Benützung unter ärztlicher Aufsicht
- Gewährleistung einer Bestrahlungszeit im Minutenintervall
Anforderungen an die Ausstattung und Schutzmaßnahmen
Ausstattung
- Kennzeichnung des Gerätes nach der Typennummer
- Gefahrenhinweise an den Geräten
- Gebrauchsanweisungen im Aufstellraum
- Benützungshinweise
- Verwendung von geprüften Schutzbrillen
- Lüftungseinrichtungen, Dusche und WC-Anlagen
Schutzmaßnahmen
- Ausfolgung von Infoblättern an den Kunden
- Desinfektion- und Reinigungsmaßnahmen
- Reparatur und Wartung von befugten Unternehmen
- Führen einen Prüfbuches
- Anwesenheit einer speziell geschulten Person
Selbstbedienungsverbot
Die Solarienverordnung normiert ein Selbstbedienungsverbot für die Benützung von Solarien. Die Bedienung der Bestrahlungsgeräte darf nicht durch den Kunden allein erfolgen, sondern durch entsprechend geschulte Personen. Bei vorhandenen Automatisationstechniken zur Inbetriebnahme wie Jetons, Münzen oder Wertmarken und Ähnlichem bedarf es zusätzlich der Anwesenheit einer geschulten Person.
Achtung:
Verbot der Solarienbenützung durch Personen unter 18 Jahren: Aufgrund von Jugendschutzbestimmungen haben Gewerbetreibende, die im Rahmen ihres Betriebes Solarien betreiben oder zur Benützung zur Verfügung stellen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres diese nicht benützen.
Hinweis:
Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Aufstellen eines Verbotsschildes oÄ reicht nicht aus.
Neuerrichtung
Für die Neuerrichtung eines Solariums ist neben Baubewilligung oder Bauanzeige für Änderungen im Gebäude unter Umständen auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Änderung
Soll ein bestehendes Objekt oder Solarium übernommen werden, sollte überprüft werden, ob eine Benützungsbewilligung der Baubehörde dafür vorliegt. Alle baulichen Gegebenheiten wie Kästchen, Kabinen, Duschen, Toiletten, Stiegenaufgänge, Barrierefreiheit udgl müssen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und dem ArbeitnehmerInnenschutz entsprechen.
Verwaltungsvereinfachung
Die Solarienverordnung BGBl Nr 147/1995 ist eine Verordnung gem § 76 (1) GewO, dies betrifft Verordnungen, die Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet.
Wenn also alle Anforderungen nach der Solarienverordnung erfüllt sind, ist keine gesonderte Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Auch die nachträgliche Einrichtung von Solarien „Typ 3“ gemäß SolVO in einem bestehenden Betrieb wird keine genehmigungspflichtige Änderung darstellen.
Bei Abweichungen, zB Bestrahlungsgeräte „Typ 4“, zusätzliche Einrichtungen wie Fitnessgeräte, Gastro, …, wird eine Prüfung der Genehmigungspflicht, und in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung nötig sein. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw die Magistrate. Vor Abgabe des Genehmigungsansuchens bei der Bezirksverwaltungsbehörde sollte eine Vorabklärung am Betriebsanlagensprechtag erfolgen.
Aktueller Stand der Technik
ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27 (Europanorm)
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarot-Strahlung. Die ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27 ist eine Europanorm, die zwar einige Richtwerte für den Einsatz von Solarien enthält, jedoch eher herstellerbezogen ist.
ÖNORM EN 16489, Teil 1–3, Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios, besteht aus den folgenden drei Teilen:
- Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen
- Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-Fachkraft
- Teil 3: Anforderungen an die Bereitstellung von Dienstleistungen
Achtung:
Die vormals (bis 2015) gültigen ÖNORM S 1131 und ÖNORM S 1132 sind nicht mehr heranzuziehen!