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Dokument-ID: 259818

WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG

Rechtliche Grundlagen

§ 45 ASVG

Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Beitragsgrundlage ist im Normalfall das Entgelt. Ist das Entgelt höher, so werden die Beiträge trotzdem nur von der Höchstbeitragsgrundlage berechnet. Für 2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze EUR 551,10.

Die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage beträgt für 2025 EUR 6.450,– monatlich.

Allgemeine Beitragsgrundlage

Allgemeine Beitragsgrundlage ist für Pflichtversicherte das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt iSd § 49 ASVG mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Unter Entgelt sind dabei die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (zB auch branchenübliche Trinkgelder gehören dazu).

Für die Bemessung der Beiträge ist somit nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es diesen tatsächlich gewährten Betrag übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch besteht. Ob ein derartiger Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen.

Übernimmt der Dienstgeber Beiträge, die an sich vom Dienstnehmer zu tragen wären, erhöht sich die Beitragsgrundlage. Dazu gehören etwa Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeiterkammerumlage und ähnliche auf den Dienstnehmer entfallende Abgaben.

Höchstbemessungsgrundlage 2025 (pro Tag)

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

1

215,00

11

2.365,00

21

4.515,00

2

430,00

12

2.580,00

22

4.730,00

3

645,00

13

2.795,00

23

4.945,00

4

860,00

14

3.010,00

24

5.160,00

5

1.075,00

15

3.225,00

25

5.375,00

6

1.290,00

16

3.440,00

26

5.590,00

7

1.505,00

17

3.655,00

27

5.805,00

8

1.720,00

18

3.870,00

28

6.020,00

9

1.935,00

19

4.085,00

29

6.235,00

10

2.150,00

20

4.300,00

30

6.450,00

Höchstbemessungsgrundlage 2024 (pro Tag)

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

1

202,00

11

2.222,00

21

4.242,00

2

404,00

12

2.424,00

22

4.444,00

3

606,00

13

2.626,00

23

4.646,00

4

808,00

14

2.828,00

24

4.848,00

5

1.010,00

15

3.030,00

25

5.050,00

6

1.212,00

16

3.232,00

26

5.252,00

7

1.414,00

17

3.434,00

27

5.454,00

8

1.616,00

18

3.636,00

28

5.656,00

9

1.818,00

19

3.838,00

29

5.858,00

10

2.020,00

20

4.040,00

30

6.060,00

Die Höchstbeitragsgrundlagen gelten auch für die Arbeiterkammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Landarbeiterkammerumlage, den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den IESG-Zuschlag und den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.

Freie Dienstnehmer

Für freie Dienstnehmer beträgt die Höchstbeitragsgrundlage

2025

2024

 

 

EUR

6.450,00

EUR

6.060,00

wenn Sonderzahlungen vereinbart wurden bzw

EUR

7.525,00

EUR

7.070,00

wenn keine Sonderzahlungen vereinbart wurden.

Altersteilzeit

Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Altersteilzeit ist das gebührende Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Dies gilt analog auch für Sonderzahlungen.

Nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgelte, sowie einmalig ausbezahlte beitragspflichtige Prämien bleiben bei der Ermittlung der jeweiligen Grundlage außer Betracht.

In die Beitragsgrundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwert: Ein Zeitraum von mindestens drei Monaten) sind im Durchschnitt der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen. Bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit (zB Schichtarbeit) ist das dem Durchrechnungszeitraum zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge (KV/UV/PV), der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie sonstige Beiträge und Umlagen (KU, LK, WF, SW, IE, NB) und der MV-Beitrag sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der Zuschlag nach dem IESG werden dem Dienstgeber jedoch vom AMS teilweise ersetzt.

Beispiel: SV-Höchstbeitragsgrundlage 2025

Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 6.500,– (Beitragsgruppe Angestellter). Der Dienstnehmeranteil beträgt:

Angestellter

18,12 % von EUR 6.450,00

EUR

1.168,74

Hinweis: Beiträge über EUR 6.450,– (Wert 2025) sind beitragsfrei.

Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 3.000,– (Beitragsgruppe Angestellter). Der Dienstnehmeranteil beträgt:

Angestellter

18,12 % von EUR 3.000,00

EUR

543,60

Hinweis: Da das Bruttogehalt nicht die Höchstbemessungsgrundlage überschreitet, unterliegt das gesamte Bruttogehalt der SV-Pflicht.

Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.200,– (Beitragsgruppe Angestellter). Der Dienstnehmeranteil beträgt:

Angestellter

18,12 % von EUR 2.200,00

EUR

398,64

 

 

– Abschlag AV-Beitrag: 2 % von 2.200,00

EUR

44,00

 

 

 

 

EUR

354,64

Hinweis: Reduzierten AV-Beitrag für Niedrigverdiener beachten.

Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen

Basis für die Bemessung der Sonderzahlungsbeiträge sind die auf volle Euro gerundeten Sonderzahlungen (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Bilanzgeld etc). Die Höchstbemessungsgrundlage 2025 beträgt für Sonderzahlungen EUR 12.900,–. Diese Beitragsgrundlagen gelten für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, IESG-Zuschlag, sowie Schlechtwetterentschädigungs- und NSchG-Beitrag. Sie gilt nicht für Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- und Landarbeiterkammerumlage (mit Ausnahme von Kärnten).

Übersicht: Sozialversicherungswerte 2020 bis 2025

SV-Werte

Wert 2025 in EUR

Wert 2024 in EUR

Wert 2023 in EUR

Wert 2022 in EUR 

Wert 2021 in EUR

Wert 2020 in EUR

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

551,10

518,44

500,91

485,85

475,86

460,66

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

826,65

777,66

751,37

728,78

713,79

690,99

Höchstbeitragsgrundlage täglich

215,00

202,00

195,00

189,00

185,00

179,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

6.450,00

6.060,00

5.850,00

5.670,00

5.550,00

5.370,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DN ohne Sonderzahlungen; GSVG, BSVG

7.525,00

7.070,00

6.825,00

6.615,00

6.475,00

6.265,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen

12.900,00

12.120,00

11.700,00

11.340,00

11.100,00

10.740,00

Aufwertungszahl

1,063

1,035

1,031

1,021

1,033

1,031