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Absetzbeträge
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer sind Absetzbeträge zu berücksichtigen.
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Absetzbeträge – Grundlagen
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze ergebenden Betrag sind ua der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag abzuziehen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245763 -
Familienbonus Plus
Allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern steht aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von EUR 54,– jährlich zu.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260699 -
Verkehrsabsetzbetrag
Ein Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260511 -
Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Zur Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein amtliches Formular über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255718 -
Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250742 -
Unterhaltsabsetzbetrag
Einem Arbeitnehmer, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt angehört und für das weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 monatlich zu.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250547 -
Kinderabsetzbetrag
Einem Arbeitnehmer, dem Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 58,40 für jedes Kind zu.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250651 -
Mehrkinderzuschlag
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von monatlich EUR 20,00.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260610 -
Grenzgängerabsetzbetrag
Mit 01.01.2016 tritt die Steuerreform 2015/2016 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Grenzgängerabsetzbetrag.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245675 -
Negativsteuer
Arbeitnehmer, deren Einkünfte so gering sind, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können bis zu EUR 110,– jährlich beim Finanzamt geltend machen (Negativsteuer).WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245581