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Geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag (=Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.
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Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245356 -
Meldevorschriften bei geringfügig Beschäftigten
So wie jeden „echten“ Dienstnehmer hat der Dienstgeber auch jeden geringfügig Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255608 -
Verrechnung des Unfallversicherungsbeitrages
Liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor, dann besteht für den Dienstnehmer nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsbeitrag ist ausschließlich vom Dienstgeber zu leisten.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245455 -
Pauschalierte Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten
Die pauschalierte Dienstgeberabgabe ist zu leisten, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260580 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung löst eine Reihe arbeitsrechtlicher Besonderheiten aus, wie etwa in Bezug auf Kündigung, Urlaubsanspruch, Mehrarbeit etc.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277163 -
Fallweise Beschäftigte
Bei fallweisen Beschäftigten ist jeder Arbeitstag ein eigenständiges Dienstverhältnis. Für die Beurteilung ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Summe der Beitragsgrundlagen maßgeblich.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 422259 -
Geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte
Seit 01.01.2017 ist die Abgabenbelastung bei Aushilfstätigkeiten vermindert: Dem Dienstgeber entfallen die Lohnnebenkosten, der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer, dem Dienstnehmer die Einkommensteuer.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904892