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Grundlagen der Lohnabgabenprüfung
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Gesetzliche Grundlagen
Seit Jänner 2003 (2. Abgabenänderungsgesetz 2002 – BGBl I 1342/2002) erfolgt die Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung als GPLA.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022756 -
Lohnsteuerprüfung
Die Lohnsteuerprüfung umfasst die Prüfung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022759 -
Sozialversicherungsprüfung
Gem § 41a Abs 1 ASVG haben die Krankenversicherungsträger die „Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen“ zu prüfen. Diese Prüfung wird als „Sozialversicherungsprüfung“ bezeichnet.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022761 -
Kommunalsteuerprüfung
Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung wird das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig.Helmut Siller - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022763 -
Ziel, Aufgaben und gemeinsame Bestimmungen
Ziel der PLAB (Prüfung Lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) ist es, österreichweit durch Prüfung der Abgabengrundlagen diese auf Richtigkeit zu kontrollieren und dadurch die Interessen aller Versicherten auf Gleichbehandlung zu wahren.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022753 -
Richtige Vorbereitung einer PLB durch den Arbeitgeber
Vor Beginn der Prüfung sollte der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter die benötigten Unterlagen bereitstellen und dabei auf Vollständigkeit und Übersichtlichkeit achten.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022767 -
Umfasste Steuern und Abgaben
Die Lohnsteuerprüfung umfasst die Überprüfung der von Löhnen und Gehältern (Geld- und Sachbezügen) der Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gem § 122 Abs 7 WKG.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022765 -
Prävention und Behördenanfragen
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1022802