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Dokument-ID: 362515
AlV-Beitrag auch wieder für ältere Dienstnehmer
Für Personen ohne Pensionsanspruch endet die Arbeitslosenversicherungspflicht künftig nicht bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
Diese Regelung tritt ab 1.1.2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind.
Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, sind nur dann von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, wenn ihnen
- eine Alterspension zuerkannt wurde, oder
- die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.