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Ausgleichszahlung an die geschiedene Gattin als außergewöhnliche Belastung?
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen können nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 34 Abs 1 EStG).
Außergewöhnliche Belastung
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (§ 34 Abs 1 EStG). Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf weder zu Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben zählen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, „soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.“ Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, „wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 2 und Abs 3EStG).
Unterhaltsleistungen an andere Personen als an Kinder sind gemäß § 34 Abs 7 EStG nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Ausgleichszahlungen
Bei der „Ausgleichszahlung“ kann es sich entweder um eine pauschale Abgeltung eines Unterhaltsanspruches (§ 69a EheG iVm § 55a Abs 2 EheG) oder um die pauschale Abgeltung von Ansprüchen der geschiedenen Ehegattin nach §§ 81 ff EheG im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens handeln, wobei die Diktion „Ausgleichszahlung“ für Letzteres spricht (vgl die Wortwahl in § 94 EheG).
Die nähere Klärung, welche Ansprüche der geschiedenen Ehegattin nun mit der „Ausgleichszahlung“ abgegolten werden sollten, kann aber unterbleiben, da in beiden Fallvarianten ein Abzug nach § 34 EStG 1988 nicht möglich ist:
- Leistet ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung den gesetzlichen Unterhalt, steht der Abzugsfähigkeit § 34 Abs 7 Z 4 EStG entgegen. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten sind nach dieser Bestimmung nicht abzugsfähig, es sei denn, sie würden beim Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten oder die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw einkommensschwache Angehörige übernommen werden. Die Höhe des Einkommens der geschiedenen Gattin spielt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.
- Handelt es sich um eine Ausgleichszahlung iSv § 94 EheG, weil eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anders nicht möglich ist, steht der Abzugsfähigkeit § 34 Abs 1 EStG entgegen. Aus dem Begriff „Belastung“ in § 34 EStG leitet die Rechtsprechung ab, dass nur Vermögensminderungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Eine „Belastung“ liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit also zu einer Vermögensminderung führen. Nur Vermögensumschichtungen führen grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Hatte die Ehegattin einen Anspruch auf einen Teil der dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Sachen oder Ersparnisse und hat sie im Zuge der Scheidung diesen Anspruch zugunsten des Ehegatten aufgegeben, ist die Ausgleichszahlung daher als Vermögensumschichtung anzusehen, da er nunmehr allein darüber verfügungsberechtigt geworden ist.
Fehlt es an einer Belastung iSd § 34 Abs 1 EStG oder handelt es sich um eine Unterhaltsleistung iSd § 34 Abs 7 Z 4 EStG, ist es unerheblich, ob der Gatte aufgrund des Scheidungsvergleichs (nunmehr) rechtlich zur Zahlung iSd § 34 Abs 3 EStG verpflichtet ist (UFS RV/2480-W/11, 02.01.2012).