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Ausstellung des Lohnzettels bei Arbeitsunterbrechung
Wird ein arbeitsrechtlich aufrechtes Dienstverhältnis unterbrochen (zB Bildungskarenz, Zivildienst, etc), so sind bei Ausstellung des Lohnzettels SV zwei Fälle zu unterscheiden.
Wird ein aufrechtes Dienstverhältnis – zB durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz – unterbrochen, so sind bei Ausstellung des Lohnzettels SV zwei Fälle zu unterscheiden:
Im ersten und letzten Monat des Jahres liegt ein beitragspflichtiges Entgelt vor
In diesem Fall kann – trotz Unterbrechung des aufrechten Dienstverhältnisses - ein durchgängiger Lohnzettel SV übermittelt werden.
Beispiel
Dienstnehmer A nimmt ab 01.10.2015 eine Bildungskarenz bis 05.12.2015 in Anspruch. Am 06.12.2015 wird das unterbrochene Dienstverhältnis wieder aufgenommen.
Als Beitragszeitraum ist entweder
01/2015 bis 12/2015 oder
01/2015 bis 09/2015 und 12/2015 bis 12/2015
am Lohnzettel SV 2015 anzugeben.
Im ersten und/oder letzten Monat des Jahres liegt kein beitragspflichtiges Entgelt vor:
In diesem Fall ist zwingend der tatsächliche Zeitraum der Pflichtversicherung (von - bis) am Lohnzettel SV einzutragen.
Beispiel
Dienstnehmer B nimmt ab 01.10.2015 eine Bildungskarenz bis 28.02.2015 in Anspruch. Am 01.03.2015 wird das unterbrochene Dienstverhältnis wieder aufgenommen.
Am Lohnzettel
- 2014 ist als Beitragszeitraum 01/2014 bis 09/2014 und
- 2015 ist als Beitragszeitraum 03/2015 bis 12/2015
einzutragen.