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Häufige Fragen (1) zur mBGM: Wann ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für freie Dienstnehmer zu übermitteln?
Erfahren Sie in diesem Beitrag, wann die mBGM für freie Dienstnehmer zu übermitteln ist, wenn die Auszahlung des Honorars erst mehrere Monate verzögert erfolgt.
Die SV- und BV-Beiträge sind für freie Dienstnehmer am 15. des Monats, der auf die Honorarzahlung folgt, fällig. Wird dem freien Dienstnehmer monatlich ein Honorar ausbezahlt, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
Hinweis
Eine Ausnahme besteht jedoch für Eintritte, die erst nach dem 15. des laufenden Folgemonats erfolgen. In diesen Fällen gilt die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung als rechtzeitig abgegeben, wenn sie bis 15. des übernächsten Monats vorgelegt wird.
Erfolgt die Auszahlung des Honorars erst mehrere Monate verzögert (zB Pauschalabrechnung für mehrere Monate) so ist neben der Anmeldung des freien Dienstnehmers auch eine "mBGM ohne Verrechnung" bis zum 15. des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse zu erstatten. Damit sollen die Daten der reduzierten Anmeldung ergänzt werden.
Für alle nachfolgenden Beitragszeiträume ist bis zur Auszahlung des Honorars die Übermittlung einer "mBGM ohne Verrechnung" zulässig, aber nicht zwingend.
Nach erfolgter Honorarzahlung sind alle "mBGM ohne Verrechnung" zu stornieren. Anstelle dessen sind bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Beitragszeitraumes für jeden betroffenen Monat die entsprechenden mBGM "mit Verrechnung" nachzureichen.