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WEKA (aga) | News | 29.08.2019

Kann ein befristetes Dienstverhältnis gekündigt werden?

Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Die Möglichkeit einer Kündigung kann jedoch vereinbart werden. Erfahren Sie, was Sie dabei unbedingt beachten müssen, denn sonst drohen hohe Kündigungsentschädigungs-Zahlungen.

Ein befristet abgeschlossenes Dienstverhältnis endet grundsätzlich durch Zeitablauf und es besteht keine Kündigungsmöglichkeit (vgl 8 OGH ObA 42/04s). Dienstgeber und Dienstnehmer können aber die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren.

Voraussetzung dafür ist, dass die

  • Dauer des befristeten Dienstverhältnisses und
  • Möglichkeit der Kündigung

in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt auch für Saisonarbeitsverhältnisse (vgl 9 ObA 104/18m).

Als angemessenen Verhältnis wurde etwa

  • die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis (vgl OGH 8 ObA 42/04s),
  • eine 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag (vgl OGH 9 ObA 43/03v) oder

angesehen. Ebenso wurde die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf vier Monate und vier Tage unter Vereinbarung einer 14-tägigen Probezeit abgeschlossenen Dienstverhältnis für zulässig erklärt. Die Kündigungsfrist entsprach der des einschlägigen Kollektivvertrags bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, sodass sie nicht als unangemessen kurz angesehen werden konnte (vgl OGH 8 ObA 2206/96m).

Ein (grobes) Missverhältnis zwischen Befristung und Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch bei

  • einer 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf neun Wochen befristeten Praktikum (vgl OGH 8 ObA 305/95)
  • einem auf "ca 3,5 Monate" (inkl 14 Tage Probezeit) befristeten Dienstverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen (vgl OGH 9 ObA 104/18m oder
  • einer kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen bei einem auf drei Monate und zehn Tagen befristeten Dienstverhältnis. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsvereinbarung einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit für den letzten Monat des Dienstverhältnisses beinhaltet (vgl OGH 8 ObA 23/19v).

Bei einem (groben) Missverhältnis zwischen Befristung und Kündigungsmöglichkeit ist die Kündigungsvereinbarung unwirksam. Der Dienstnehmer kann daher bei einer Kündigung eine Kündigungsentschädigung einfordern.