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Vordienstzeiten – Wichtige Änderung bei der Anrechnung von Karenzzeiten
Mit 01.08.2019 sind wichtigen Neuerungen bei der Anrechnung von Karenzzeiten nach dem MSchG in Kraft getreten.
Für Geburten bis 31.07.2019
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß in einem Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (vgl § 15f Abs 1 MSchG idF bis 31.07.2019). Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgeld, etc) wurden Zeiten einer Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah.
Für Geburten ab 01.08.2019
Für Geburten ab 01.08.2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten bis max zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes voll berücksichtigt (vgl § 15f Abs 1 iVm§ 15 Abs 1 MSchG. Die Vollanrechnung gilt nun für jedes Kind.