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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.
(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Stichtag liegt beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | … 1,090 |
1960 | … 1,087 |
1961 | … 1,086 |
1962 | … 1,078 |
1963 | … 1,053 |
1964 | … 1,019. |
Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.
(3) Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(4) Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Abs. 1 erfaßten Witwenpensionen nach § 258 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(5) Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß mindestens 58 S zu betragen hat.
(6) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach § 105a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Art. I Z 13 lit. a dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.
(7) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten, deren Pension neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965 eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.
(8) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab 1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
(9) Der sich aus der Anwendung der Abs. 1, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.