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Dokument-ID: 184011
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 431. Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
(1) Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
- im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
- in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
- in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
(BGBl. I Nr. 106/2024)