© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 184011

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 431. Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024

(1) Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

(BGBl. I Nr. 106/2024)