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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 erstreckt sich nicht auf Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am 1.Jänner 1981 das 65.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Bei den gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich bis zum 31.Dezember 1981 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu überweisen.
(3) Die die Evangelische Kirche H.B. in Österreich hat bis 31.März 1981 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger, die gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 der Pflichtversicherung unterliegen, zu übergeben.
(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1.Jänner 1981 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1981 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1982 erstellt wurde.
(6) Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 beträgt bis zur Neufestsetzung durch Verordnung 11,5 v.H.. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit 11,5 v.H. zu berechnen.
(7) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19.3.1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 64 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 227 Z 1 und 5, 228 Abs. 1 Z 9, 242 Abs. 3 lit. c und 251 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 bzw. des Art. IV Z 1, 2, 7 und 10 sowie die Bestimmungen des Art. IV Z 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
(9) Die Bestimmungen der §§ 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 276b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5, 6, 12 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des § 238 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden. (40.Nov., BGBl. Nr. 484/1984, Art. V Abs. 2) - 1. Jänner 1985.
(10) Bei der Feststellung von Versicherungszeiten im Sinne des § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 9 ist auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit bis zum 31.Dezember 1938 erlassenen Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend Bedacht zu nehmen.
(11) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31.Dezember 1978 und vor dem 1.Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(12) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Art. V Z 29 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(13) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 29 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.