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Dokument-ID: 183681

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 173. Leistungen

idF BGBl. I Nr. 171/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
    2. Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
    3. berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
    4. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
    5. Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
    6. Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
    7. Versehrtengeld (§ 212);
    8. Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
    9. Integritätsabgeltung (§ 213a);
  2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
    2. Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
  3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
    Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.