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Dokument-ID: 183691
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 181b. Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l
Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
- die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 12 496,28 €.] ;
- die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 16 663,32 €.] ;
- die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,01 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 24 994,50 €.] .
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.