a. | die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird; |
b. | (Anm. d. Red.: Lit. b wurde gem. BGBl. I Nr. 62/2010 aufgehoben.) |
c. | Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; (BGBl. I Nr. 197/2021) |
d. | die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
e. | die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002. |
f. | Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 –, wenn aa.sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und bb.ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und des § 6 zusteht; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
g. | die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
h. | Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
i. | Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der lit. f oder lit. g zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
j. | am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
k. | in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3) Beschäftigte; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
l. | nach § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
m. | Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
n. | die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
o. | die freien Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 B KUVG; (BGBl. I Nr. 106/2024) |
p. | die Arbeitnehmer/innen nach dem GSAG. (BGBl. I Nr. 60/2022) |