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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
6. Unterabschnitt
Unterstützungsfonds
§ 84.
(1)Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
- bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
- bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3)Dem Unterstützungsfonds können
- die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
- die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
- die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT (BGBl. I Nr. 106/2024)
- (Anm. d. Red.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
überweisen.
(4)Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(BGBl. I Nr. 106/2024)
(5)Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
- bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
- bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
- bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT (BGBl. I Nr. 106/2024)
- (Anm. d. Red.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(6)Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.
(BGBl. I Nr. 100/2018)