© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 178045
§ 21. Kündigung von langen Dienstverhältnissen
Angestelltengesetz (AngG)
§ 21. Kündigung von langen Dienstverhältnissen
(nichtamtliche Überschrift)
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.