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Dokument-ID: 020579
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.