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Dokument-ID: 078824
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)
ABSCHNITT II
§ 4. Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.