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Dokument-ID: 179253
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 22. Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse”, “BV-Kasse” oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(BGBl. I Nr. 102/2007)
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.