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Dokument-ID: 179262
3. Abschnitt
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
3. Abschnitt
Veranlagung
§ 28. Veranlagungsgemeinschaft
(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
- die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
- Vorschriften hinsichtlich
- der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
- der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
- des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften
innerhalb einer BV-Kasse erlassen werden.
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.