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Dokument-ID: 179313

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Leistungsrecht

§ 67. Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

idF BGBl. I Nr. 4/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren

  1. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 1, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder (BGBl. I Nr. 4/2013)
  2. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
  3. nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs 1 Z 4 oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen (BGBl. I Nr. 4/2013)

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs 1 Z 2 oder 3 oder Abs 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.

(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs 2 bis 4, 56, 57 und 58.

(BGBl. I Nr. 102/2007)