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Dokument-ID: 179321
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 72. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
- des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- des § 11 Abs 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen, (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 25/2019 gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gem. Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt: „2. des § 11 Abs. 3 und 4, des 2. Teiles sowie des § 47a der Bundesminister für Finanzen,“)
- des § 6 Abs 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
- der §§ 7 Abs 3 bis 8 und 27 Abs 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- des § 8 der Bundesminister für Justiz,
- des § 27 Abs 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- des § 27 Abs 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
- des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
betraut.
(BGBl. I Nr. 102/2007)