Seit 1.1.2024: Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen auf Gebäuden!
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2024 wird geregelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Auch Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage anfallen, sind von der Befreiung mitumfasst.
Außerdem regelt die neue EU-Notfallverordnung, dass Genehmigungsverfahren für Photovoltaik-Dachanlagen nicht länger als drei Monate dauern dürfen. Bei PV-Anlagen bis 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde binnen eines Monats auf den Antrag nicht geantwortet hat. Zudem gelten seit Anfang 2023 – aufgrund der EAG-Änderungen – Vereinfachungen bei der Förderung von PV-Anlagen und mehrere Bundesländer haben neue Förderrichtlinien in Kraft gesetzt!
Damit Sie Ihre Kunden optimal beraten, unterstützen Sie die top-aktuelle Arbeitshilfe „Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden“ rund um rechtliche Vorgaben, Fördermöglichkeiten und Behördenmanagement.
Ihre Vorteile:
- Sie wissen, an welche Voraussetzungen die Steuerbefreiung für PV-Dachanlagen geknüpft ist und für welche Arten von Umsätzen die Befreiung gilt.
- Sie kennen die Anforderungen aller Bundesländer zu Anzeige und Bewilligung von PV-Dachanlagen. So können Sie Ihren Kunden ein wertvolles Rundum-Service bieten!
- Sie schätzen die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen – abhängig von Eigentumsverhältnissen und Gebäudenutzung – realistisch ein. So helfen Sie Ihren Kunden, den Wert ihres Wohneigentums langfristig zu sichern!
Seit 1.1.2024: Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen auf Gebäuden!
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2024 wird geregelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Auch Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage anfallen, sind von der Befreiung mitumfasst.
Außerdem regelt die neue EU-Notfallverordnung, dass Genehmigungsverfahren für Photovoltaik-Dachanlagen nicht länger als drei Monate dauern dürfen. Bei PV-Anlagen bis 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde binnen eines Monats auf den Antrag nicht geantwortet hat. Zudem gelten seit Anfang 2023 – aufgrund der EAG-Änderungen – Vereinfachungen bei der Förderung von PV-Anlagen und mehrere Bundesländer haben neue Förderrichtlinien in Kraft gesetzt!
Damit Sie Ihre Kunden optimal beraten, unterstützen Sie die top-aktuelle Arbeitshilfe „Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden“ rund um rechtliche Vorgaben, Fördermöglichkeiten und Behördenmanagement.
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- Sie wissen, an welche Voraussetzungen die Steuerbefreiung für PV-Dachanlagen geknüpft ist und für welche Arten von Umsätzen die Befreiung gilt.
- Sie kennen die Anforderungen aller Bundesländer zu Anzeige und Bewilligung von PV-Dachanlagen. So können Sie Ihren Kunden ein wertvolles Rundum-Service bieten!
- Sie schätzen die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen – abhängig von Eigentumsverhältnissen und Gebäudenutzung – realistisch ein. So helfen Sie Ihren Kunden, den Wert ihres Wohneigentums langfristig zu sichern!