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Demo-Dokumente
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Elektronische Kommunikation nach § 5a VersVG
Zu seinem eigenen Schutz muss der Versicherungsnehmer nach § 5a VersVG der elektronischen Kommunikation ausdrücklich zustimmen. Weiterführende Informationen bietet Ihnen der Beitrag.Barbara Pogacar - WEKA (azo) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 865654 -
Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit
Den Versicherungsnehmer trifft von Gesetzes wegen die Obliegenheit, bis zum Zustandekommen des Vertrages alle Umstände, die für die Verwirklichung der übernommenen Gefahr ursächlich sein können, anzuzeigen. Genaueres erfahren Sie in diesem Beitrag.Herbert Salficky - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 865671 -
Nichtige Bestimmungen gem § 879 Abs 1 ABGB
Gem § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 863989