Demo-Dokumente
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Haftung und Aufwandersatz für Vorsorgebevollmächtigte, gesetzliche, gewählte und gerichtliche Erwachsenenvertreter
Der Erwachsenenvertreter haftet nach § 249 ABGB für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden.Uwe Niernberger - Angelika Kleewein | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 951326 -
Namensänderung
Der Antrag auf Änderung des Vor- und Familiennamens ist in Fällen, in welchen der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, durch den gesetzlichen Vertreter den Antrag einzubringen.Rose-Marie Rath - Miriam Urak | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 952955 -
Verwaltung auf Basis einer Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht kann nicht als Generalvollmacht ausgestaltet werden, deren Umfang ist vielmehr vom Vollmachtgeber privatautonom festzulegen.Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 951901