© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 534616

Judikatur | Entscheidung

1 Ob 216/12i; OGH; 13. Dezember 2012

GZ: 1 Ob 216/12i | Gericht: OGH vom 13.12.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** S***** und 2. G***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei G***** K*****, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen EUR 12.719,92 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 18 R 73/12g-65, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. Jänner 2012, GZ 8 C 792/08k-61, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 614,86 (darin enthalten EUR 102,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

  1. Die Revision des Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
  2. Der Beklagte berief sich auf eine Minderung des monatlichen Pachtzinses (nach § 1096 ABGB) im Ausmaß von 50 %. Der für die Vermietung von Zimmern (an Pendler) vorgesehene Teil des verpachteten Objekts sei nach einem im Gemeinschaftsbadezimmer im Dezember 2007 aufgetretenen, den klagenden Verpächtern gemeldeten Wasserschaden unbenutzbar gewesen. Maßgeblich für die Beurteilung seines Zinsminderungsanspruchs ist aber nur der Zeitraum von Februar bis April 2008, und nicht, wie er in seiner Revision meint, von Dezember 2007 bis April 2008. Da er den vorgeschriebenen monatlichen Pachtzins bis einschließlich Jänner 2008 vorbehaltlos bezahlte und sich erst im Februar auf die Minderung des Pachtzinses um die Hälfte berief, hat er auf eine Zinsminderung für den davor liegenden Zeitraum verzichtet (7 Ob 99/03i; 5 Ob 60/04s = SZ 2004/47; 6 Ob 42/10k). Ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses bestand nur bis zur Sanierung des Wasserschadens und Herstellung der Benutzbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0107866 [T4]), was nach dem festgestellten Sachverhalt Ende April 2008 der Fall war.
  3. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (RIS-Justiz RS0021324) und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0021324 [T3]). Ein vom Obersten Gerichtshof zu korrigierendes Ergebnis wurde im vorliegenden Fall nicht erzielt. Die von den Vorinstanzen zuerkannte Zinsminderung von EUR 995,55 entspricht rund 12,5 % des für die Monate Februar bis einschließlich April 2008 vorgeschriebenen Pachtzinses von EUR 7.964,70 (EUR 2.654,90 monatlich inklusive der nachträglich vorgeschriebenen Wertsicherung). Vom Wasserschaden war ausschließlich ein „Gästetrakt“ betroffen, der aus drei Zimmern, dem Gemeinschaftsbad, einer als Abstellraum genutzten „Wohnküche“ (13,97 m²) und einer Wohndiele mit einer Küchenzeile bestand. Die Nutzung des Gastlokals, der Privatwohnung des Beklagten sowie der sonstigen verpachteten Räumlichkeiten und Flächen wurde durch den im Gemeinschaftsbad des „Gästetrakts“ aufgetretenen Wasserrohrbruch nicht beeinträchtigt. Zwei der drei Fremdenzimmer dienten nicht ausschließlich der professionellen Vermietung, sondern wurden von Familienangehörigen des Beklagten anlässlich ihrer Besuche bewohnt. Es steht auch nicht fest, dass die so genannte „Wohnküche“ jemals vermietet wurde. Da der Pachtzins nicht nur die Nutzung der für die Zimmervermietung bestimmten, sondern auch der sonstigen Räumlichkeiten, die Hof- und Kellermitbenutzung, das Geschäftsinventar und den ideellen Unternehmenswert abgelten sollte, ist dem Berufungsgericht keine Überschreitung seines Ermessensspielraums vorzuwerfen.
  4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Leitsätze