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Duldungspflicht des Mieters
Die Duldungspflicht des Mieters ist in § 8 MRG sowie in § 18c MRG geregelt. Allerdings gibt es auch Grenzen der Duldungspflicht.
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Duldungspflicht des Mieters
§ 8 MRG sowie § 18c MRG regeln, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter das Recht hat, einen vermieteten Bestandgegenstand zu betreten sowie diesen in Anspruch zu nehmen.Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 280250 -
Grenzen der Duldungspflicht des Mieters
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die ein Mieter zu dulden hat, sind in der Weise durchzuführen, dass das Mietrecht des Mieters möglichst geschont wird. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat dieser zudem einen Anspruch auf Entschädigung.Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 280258 -
Mieterpflichten nach MRG
Der Mieter ist zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung berechtigt. Welche Pflichten ihn im Gegenzug nach dem MRG treffen, erörtert folgender Beitrag.Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 440416 -
Schlosstausch
Ein Schlosstausch soll den Mieter von einer Besitzstörung des Vermieters abhalten. Da der Vermieter das Bestanobjekt nur in Ausnahmefällen betreten darf, erleidet er auch keinen gröblichen Nachteil wenn er keinen Schlüssel zu der Wohnung hat.Alexander Scheer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 610860 -
Antrag auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht (§ 8 Abs 2 und 3 MRG)
Schiftsatzmuster eines Antrags des Vermieters auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht (§ 8 Abs 2 und 3 MRG) zwecks Erhaltungsarbeiten.WEKA (red) | Muster | Schriftsatzmuster | Dokument-ID: 905534