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Anbringung einer Videokamera durch den Mieter
Durch das Anbringen einer Videokamera über einer Wohnungstür eines Mieters zum Schutz seines Eigentums vor Einbrechern dürfen die schutzwürdigen Interessen des Vermieters und auch anderer Mieter nicht beeinträchtigt werden.
Geschäftszahl
OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b
Norm
§ 9 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Beabsichtigt ein Mieter durch das Anbringen einer Videokamera über seiner Wohnungstür den Schutz seines Eigentums vor Einbrechern, so liegt darin zwar ein wichtiges Interesse des betreffenden Mieters vor, es würden dadurch jedoch sowohl Vermieter als auch andere Mieter in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.
OGH: § 9 Abs 1 MRG regelt Voraussetzungen für die Zustimmung seitens des Vermieters für vom Mieter beabsichtigte wesentliche Veränderungen am Bestandsobjekt. Nach ständiger Rechtsprechung trifft für die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters) die Beweislast den Vermieter. Eine Ablehnung durch den Vermieter ist jedenfalls bindend, sobald auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt oder eine negative Voraussetzung gegeben ist (5 Ob 7/86 MietSlg 38/13).
Da die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zustimmungspflicht bereits im § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG geregelt sind, bedarf es keiner weiteren Kriterien oder Interessensabwägung (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht § 9 MRG Rz 21 mwN).
Der Wunsch eines Mieters sein Eigentum vor Einbrechern zu schützen stellt ein geeignetes Schutzziel und damit wichtiges Interesse des Mieters dar (5 Ob 85/87 SZ 60/196 = JBl 1988, 112).
Ob die kumulativ dazu geforderte Orts- bzw Verkehrsüblichkeit der Anbringung von Videokameras in Wohnhäusern vorliegt, lässt sich weder aus bereits durch den Vermieter gewährte Genehmigungen für die Anbringung von Videokameras noch aus einer durch den Vermieter selbst durchgeführten Überwachung beurteilen.
Durch die beabsichtigte Anbringung einer Videokamera über der Wohnungstür des Mieters werden sowohl Vermieter als auch andere Mieter in eigenen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.
Der Vermieter ist verspflichtet, Interessensbeeinträchtigungen seiner Mieter nach § 9 Abs 1 Z 5 MRG zu verhindern. Gemäß § 1096 ABGB haben Mieter den Anspruch, dass der Vermieter Störungen vorbeugt. Eine stattgebende Entscheidung im Verfahren nach § 9 MRG würde somit einer Klage des beeinträchtigten Mieters nach § 1096 ABGB entgegenstehen (5 Ob 7/86 MietSlg 38/13).
Eine lückenlose Überwachung des Betretens oder Verlassens einer Wohnung durch Mieter oder anderer Personen verstößt gegen den Schutz des Persönlichkeitsrechts nach Art 8 EMRK (6 Ob 38/13a).
Maßgeblich ist nicht, ob eine solche Überwachung aufgezeichnet wird. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre ist bereits gegeben, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt, ein Umstand, der auch durch eine Attrappe ausgelöst wird (6 Ob 6/06k; 8 Ob 125/11g).
Auf datenschutzrechtliche Bestimmungen kommt es bei der hier vorzunehmenden mietrechtlichen Beurteilung der Duldungspflicht nicht an.
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